Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_01_23_gr_protokoll.pdf
- S.168
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Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung:
Aus Sicht der "Koordinationsstelle Leerstandsmanagement" kann angeführt
werden, dass diese gemeinsam mit der Mag.-Abt. III, Gebäude- und Wohnungsregister, für all jene Wohnungen, über welche die Stadt Innsbruck die
Vergabe ausübt, im Aufbau eines Leerstandsmonitorings ist. Im Zuge dessen
kann in weiterer Folge auch die Möglichkeit der Abfrage der Belegung von
Wohnungen berücksichtigt werden.
Dafür gilt es aktuell die Wohnadressen der ca. 17.500 Wohnungen von 9 Hausverwaltungen, heruntergebrochen auf die jeweilige Top-Nummer mit den Nutzungseinheitennummern des Adressenverzeichnisses des Adress-, Gebäude- und Wohnungsregisters (AGWR) abzugleichen.
Frage 24:
Welche Angebote zu einem Wohnungstausch werden diesen Personen unterbreitet?
Antwort:
Nach Vorliegen der Zahlen, bezogen auf die verschiedenen Wohnungskategorien, gilt es mit den betreffenden internen Stellen gemeinsam mit den Hausverwaltungen Überlegungen anzustellen, in welchem Umfang und wie man
mit dem betreffenden Personenkreis, unter Wahrung des Datenschutzes, in
Verbindung treten und zu einer Vormerkung für einen Wohnungstausch bewegen kann, um in weiterer Folge evtl. Tausch-Angebote unterbreiten zu können.
Frage 25:
Wie wird sichergestellt, dass diese Personen nicht für eine künftige kleinere Wohnung mehr bezahlen müssen als für die aktuelle große Wohnung?
Antwort:
Die aktuell zu zahlende Miete ist bei einer evtl. Vormerkung für einen Wohnungstausch bekannt und findet daher bereits Berücksichtigung. Allerdings
kann nicht in allen Tauschfällen sichergestellt werden, dass eine künftige kleinere Wohnung günstiger (pro m² bzw. gesamte Wohneinheit) sein wird. Dies
ist auch maßgeblich von der gewünschten / benötigten Ausstattung abhängig
(z. B. rollstuhlgerechter Neubau).
Die Erfahrung zeigt, dass ein Wohnungstausch nicht ausschließlich abhängig
von der Miethöhe ist, sondern diesbezüglich eine Vielzahl weiterer Kriterien
eine Rolle spielen und ist daher jeder Fall individuell zu betrachten. Die gesetzlichen mietrechtlichen Vorgaben sind einzuhalten (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz {WGG} etc.)
Frage 26:
Wie ist der aktuelle Stand betreffend die Kontrollen von mutmaßlich illegalen Freizeitwohnsitzen?
Antwort:
Es wird von der Mag.-Abt. III, Gebäude- und Wohnungsregister, abgeklärt, ob
eine aufrechte Privatzimmervermietung vorliegt, es einen bewilligten Freizeitwohnsitz gibt, ob illegale Kurzzeitvermietung betrieben wird oder ein illegaler
Freizeitwohnsitz vorliegt, sodass es nicht in den Bereich Leerstandsabgabe,
sondern unter Freizeitwohnsitzabgabe fällt.
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