Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_02_27_gr_protokoll.pdf
- S.83
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Objekt Haydnplatz sehr engagiert und werden es auch weiterhin sein. Hinsichtlich der
Wohnqualität in anderen Bereichen werden
wir auch Initiativen setzen. Bestmöglich soll
gemeinnütziges Wohnen umgesetzt werden.
Im Bereich der Stadtwohnungen gibt es unserer Ansicht nach eine gewisse Ungerechtigkeit, die sich hier eingeschlichen hat.
Wenn zwei unterschiedliche Parteien zur
Mag.-Abt. V, Wohnungsservice, gehen und
einen Antrag auf eine Stadtwohnung stellen,
bekommen diese eine Wohnung zugeteilt.
Beide erhalten eine Altbauwohnung bei der
die Wohnbauförderung abgezahlt ist. Die
eine Partei kommt in eine Wohnung der Innsbrucker Immobilien GmbH (IIG), die andere Partei in eine der Neue Heimat Tirol,
Gemeinnützige WohnungsGmbH (NHT).
Eine Wohnung ist um einiges teurer als die
andere. Hier ist unserer Ansicht nach eine
gewisse Ungerechtigkeit vorhanden. Wir
müssen schauen, dass wir die Wohnpreise
so weit als möglich senken. Daher hätten
wir diesen Antrag gerne zur weiteren Prüfung und Stellungnahme dem
Stadtsenat zur selbständigen Erledigung zugewiesen,
damit wir uns auch in der Wohn- und Arbeitsgruppe Gedanken machen, in der wir
auch vertreten sind. Wir sollten wirklich unser Bestes geben, um die Mieten in den
Stadtwohnungen zu senken.
Beschluss (einstimmig):
Beiliegender von GR Onay und Mitunterzeichnerin in der Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2025 eingebrachte Antrag
wird dem Stadtsenat zur selbstständigen Erledigung zugewiesen.
42.15 MagIbk/94157/GR-AT/16/2025
Innsbrucker Kommunalbetriebe
AG (IKB), Senkung der Strompreise (GR Sanders)
Bgm. Mag. Anzengruber, BSc: Der gegenständliche Antrag ist gemäß § 20 Abs. 4 der
Geschäftsordnung des Gemeinderates der
Landeshauptstadt Innsbruck (GOGR), seiner Ausschüsse und des Stadtsenates der
Landeshauptstadt Innsbruck zurückzuweisen, da er auf eine Maßnahme gerichtet ist,
die gegen ein Bundesgesetz verstößt.
GR-Sitzung 27.02.2025
Der von GR Sanders und MitunterzeichnerInnen in der Sitzung des Gemeinderates
am 23.01.2025 eingebrachte Antrag wird
von Bgm. Mag. Anzengruber, BSc a limine
zurückgewiesen, da er auf eine Maßnahme
gerichtet ist, die gegen ein Bundesgesetz
verstößt.
42.16 MagIbk/94157/GR-AT/17/2025
Innsbrucker Kommunalbetriebe
AG (IKB), Strom- und Gasabschaltungen bei PrivatkundInnen, Aussetzung von Anfang Dezember bis
Ende Februar des folgenden Jahres im Fall von Zahlungsverzug
(GR Sanders)
GR Sanders: Der Antrag betrifft die Frage
der Energieversorgung, aber auch die
Menschlichkeit bzw. die soziale Gerechtigkeit. Es geht um Energiearmut und die dramatischen Folgen.
Wenn eine Strom- oder Gasrechnung nicht
bezahlt wird, ist es grundsätzlich gesetzlich
zulässig, dass der Energieversorger die Lieferung einstellen kann. Allerdings steht bei
dem Nichtzahlen einer Rechnung keine
Gleichgültigkeit oder Nachlässigkeit der
KundInnen dahinter, weil sie durchaus zahlen wollen, sondern sehr oft soziale Dramen. Das sind Geschichten von Menschen,
die in finanzielle Not geraten sind und sich
zwischen Heizung oder Lebensmittel unter
Umständen entscheiden müssen. Besonders in den kalten Wintermonaten, rund um
die Feiertage kennen wir das von den sozialen DienstleisterInnen und Hilfsorganisationen, die davon berichten, dass in diesen
Tagen viele vorsprechen.
Licht und Wärme sind Grundbedürfnisse,
essentiell für ein menschenwürdiges Leben.
Deswegen hat der Gesetzgeber auch bundesweit im Rahmen der Grundversorgung
anerkannt und geschützt, dass jeder Person
dies zusteht. Die Politik sollte sich deshalb
dazu verpflichten, sicherzustellen, dass der
Zugang zu Energie nicht vom Recht des
Stärkeren abhängt.
Bereits in den vergangenen Jahren haben
sich zahlreiche Energieversorger in Österreich - die Innsbrucker Kommunalbetriebe
AG (IKB) und die Tiroler Wasserkraft AG
(TIWAG), die Hall AG und die Kufsteiner
Stadtwerke waren dabei - dazu verpflichtet,