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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_03_27_gr_kurzprotokoll_geschw.pdf

- S.44

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5.2 Compliance Richtlinie
83

Für den ordnungsgemäßen Dienst beim Magistrat der Stadt Innsbruck besteht eine
Compliance-Richtlinie mit in einzelnen Modulen geordneten Beschreibungen und
Vorgaben zu den Themen
 Korruption
 Datenschutz
 Umgang mit Parteien und Parteienvertretern
 Umgang mit öffentlichen Aufträgen – Vergaberecht
 Umgang mit Schadensfällen
 Umgang mit Medien.
Bei dieser von der Magistratsdirektion als Leitung des inneren Dienstes verfassten
Richtlinie handelt es sich um eine generelle Dienstanweisung an alle Bediensteten
des Magistrates der Stadt Innsbruck.

84

Im Hinblick auf die Beschaffung/Beauftragung von Lieferungen/Leistungen besteht
das Modul „Umgang mit öffentlichen Aufträgen“. Die in diesem Modul formulierten
Richtlinien verpflichten städtische Bedienstete zur Einhaltung der Regelungen des
Vergaberechtes.
Als besonders wichtig werden in diesem Rahmen die im Bundesvergabegesetz
aufgestellten allgemeinen Grundsätze und Verfahrensregeln herausgestrichen. Die
wichtigsten Grundsätze des Vergaberechtes sind das Diskriminierungsverbot, das
Gebot der Vertraulichkeit und das Transparenzgebot.

85

Zum Grundsatz der Transparenz ist in dieser Richtlinie formuliert, dass alle Schritte
im Vergabeverfahren objektiv nachvollziehbar sein müssen. Die ausschreibende
Dienststelle muss daher alle wesentlichen Verfahrensschritte umfassend schriftlich
dokumentieren.
Die Compliance-Richtlinie trifft für Direktvergaben – wie in den geprüften Fällen vorliegend – keine abweichenden Regelungen.

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Zu diesen Dokumentationspflichten sieht die Richtlinie insbesondere die Erstellung
eines „verfahrenseinleitenden Aktenvermerkes“ sowie weiterführend eines
„Vergabevermerkes“ vor.

87

Im Detail gibt die Compliance-Richtlinie zur Erstellung eines „verfahrenseinleitenden
Aktenvermerkes“ wie folgt vor:
Verfahrenseinleitender Aktenvermerk
Die ausschreibende Dienststelle hat am Beginn jedes Verfahrens die einzukaufende Leistung zu beschreiben
und anhand ihrer Erfahrungswerte den geschätzten Wert des Auftrages zu ermitteln. Je nach der Art des
Auftrages und dem dafür geschätzten Auftragswert ist in der Folge ein passendes Verfahren zur Vergabe dieses

Auftrages auszuwählen. Diese Schritte sind in einem verfahrenseinleitenden Aktenvermerk zu dokumentieren.
Dieser Aktenvermerk ist vom jeweiligen Sachbearbeiter und dem nächsthöheren Vorgesetzten zu unterschreiben
und sorgfältig, in einer für Dritte nicht zugänglichen Weise, zu verwahren.

Zl. MagIbk/64806/KA-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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