Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_03_27_gr_kurzprotokoll_geschw.pdf

- S.46

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5.3 Beschlussfassung zur Vergabe
92

Entsprechend den Bestimmungen nach § 64 IStR kann der Gemeinderat die Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen für die Stadt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dem StS, einem Ausschuss für wirtschaftliche Unternehmungen,
dem Bürgermeister oder dem Magistrat der Stadt Innsbruck übertragen.

93

Von dieser Möglichkeit machte der GR auch Gebrauch. Er beschloss zuletzt in
seiner Sitzung vom 12.07.2012 die Vergabeorganisation bei der Stadt Innsbruck.
Demnach übertrug er die Durchführung öffentlicher Ausschreibungen der Stadt
Innsbruck nach den vergaberechtlichen Bestimmungen dem Stadtmagistrat. Zur
Zuschlagsentscheidung und der Erteilung des Zuschlages ermächtigte er den
Magistrat der Stadt Innsbruck bis zu einem (Netto-)Auftragswert von € 25.000,00 im
Einzelfall und den StS in allen anderen Fällen.

94

Zur grundsätzlichen Fragestellung, inwiefern Folgeaufträge innerhalb eines Jahres
an dasselbe Unternehmen als Teil einer Gesamtauftragshöhe zu interpretieren sind,
nahm das Amt für Präsidialangelegenheiten der MA I im Rahmen der Beantwortung
der dringenden Anfrage vom 12.10.2023 zur LernApp „Innsbruck gemeinsam“ u.a.
wie folgt Stellung:

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Berechnung des geschätzten
Auftragswertes, die für alle Auftragsarten gleichermaßen dgilt, lautet:
Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines Auftra-

ges ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte

Gesamtwert aller zu einem (emheutluchen) "Vorhaben" gehongen Leistungen,
welche i
:
E
z
g
ens abschätzbar
sind, zu beruckslchtigen Dabei smd grundsatzlich auch alle Optionen und
etwaige Vertragsverlängerungen, die in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen werden sollen, einzubeziehen.

Bei der Beurteilung, ob ein für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes maßgebliches (einheitliches) Vergabevorhaben vorliegt, ist der Rechtsprechung zufolge von einer - in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht -

funktionellen Betrachtungsweise auszugehen. Die gebotene funktionelle Betrachtung erfordert demnach die Einbeziehung unterschiedlicher Gesichtspunkte, wie u.a. den örtlichen und zeitlichen Zusammenhang, die gemein-

" same Planung und den gemeinsamen Zweck.

95

Die Beurteilung, ob im Zuge der ersten Auftragsvergabe Ende November 2020 der
geschätzte Auftragswert des Gesamtauftrages bei funktioneller Betrachtungsweise
über der maßgeblichen Wertgrenze lag, war für den Stadtrechnungshof mangels
vorliegender Aktendokumentationen (bspw. strategisches Konzept zur Entwicklung
der LernApp „Innsbruck gemeinsam“, verfahrenseinleitender Aktenvermerk etc.)
nicht möglich.

Zl. MagIbk/64806/KA-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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