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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_03_27_gr_kurzprotokoll_geschw.pdf

- S.51

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Beim Abschluss von derartigen Verträgen wäre außerdem auf die in § 42 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck vorgesehenen Unterfertigungsnotwendigkeiten Bedacht zu nehmen.
Reaktion im Anhörungsverfahren:
Magistratsabteilung II/Amt für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen
„Die Empfehlung des Stadtrechnungshofes wird im Amt für zukünftige
Lizenzvereinbarungen oder vergleichbare langfristige Verpflichtungen entsprechend umgesetzt. Seit meiner Übernahme des Amtes wurden keine derartigen
Vereinbarungen geschlossen – bestehende Vereinbarungen werden vor einer Verlängerung einer entsprechenden Prüfung unterzogen werden.“
Reaktion im Anhörungsverfahren:
Magistratsabteilung III/Amt Berufsfeuerwehr
„Das Amt der Berufsfeuerwehr wird künftig, wenn ein solcher Fall eintritt,
entsprechend der Empfehlung des Stadtrechnungshofes, zur Steigerung der
Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei langfristigen Kostenbelastungen eine
separate schriftliche Vertragsgrundlage erstellen. Diese soll den grundsätzlichen
Anfall, die Höhe der Kosten sowie die vereinbarten (Service-)Leistungen eindeutig
regeln und dabei die städtischen Vorgaben zu Unterschriftsberechtigungen
berücksichtigen.
In diesem Fall wurden jedoch durch das Amt Berufsfeuerwehr keine Verträge bzw.
längerfristigen Vereinbarungen getroffen bzw. keine längerfristigen Verpflichtungen eingegangen.“
Reaktion im Anhörungsverfahren:
Magistratsabteilung V/Abteilungsleitung
„Die Magistratsabteilung V gab bekannt, dass die Abteilung von den jährlichen
Lizenzkosten nicht betroffen war.“

Zl. MagIbk/64806/KA-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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