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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_03_27_gr_kurzprotokoll_geschw.pdf

- S.55

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Reaktion im Anhörungsverfahren:
Magistratsabteilung V/Abteilungsleitung
„Die Magistratsabteilung V gab bekannt, dass das Amt für Gesundheit, Markt- und
Veterinärwesen in diesen Vorgang damals nicht eingebunden war. Die Empfehlung
des Stadtrechnungshofs wird für die Zukunft aufgenommen.“

106

Den von der Datenschutzbeauftragten bereitgestellten Prüfungsunterlagen zufolge
ergab sich aus inhaltlicher Sicht Ende des Jahres 2023 der Letztstand wie folgt:
Die städtische Datenschutzbeauftragte erstellte in kooperativer Zusammenarbeit mit
dem beauftragten Unternehmen eine zur bestehenden Vereinbarung ergänzende
„Vereinbarung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach VO (EU)
2016/679 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)“. Diese ergänzende Vereinbarung unterzeichnete das beauftragte Unternehmen am 12.10.2023.
Auf Nachfrage des beauftragten Unternehmens informierte die städtische Datenschutzbeauftragte mittels E-Mail vom 18.12.2023 wie folgt:
Sehr geehrter Herr

N.N.

aktuell liegt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO beim Bürgermeister.
Die Magistratsdirektorin möchte, dass die APP bis zur Abklärung und Unterzeichnung der Vereinbarung
zur Auftragsverarbeitung abgeschaltet bleibt.

107

Weitere Recherchen des Stadtrechnungshofes dazu ergaben, dass die ergänzende
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vom Büro des mittlerweile 1. Bürgermeister-Stellvertreters bislang „in Evidenz gehalten, allerdings nicht
unterzeichnet wurde“. Da lt. erhaltener Auskunft die Zustellung der gegenständlichen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung an den damaligen Bürgermeister und
die Erteilung des Prüfauftrag des GR an den Stadtrechnungshof am gleichen Tag
erfolgt ist,
„wurde allerdings entschieden, mit weiteren Schritten zuzuwarten, bis das Prüfergebnis durch das städtische Kontrollamt (nunmehr Stadtrechnungshof) vorliegt.“

5.7 Rollenverteilung Politik - Verwaltung
108

Nach den Regelungen des § 3 MGO i.d.F. der Verfügung des Bürgermeisters vom
16.07.2019 (mit Wirkung vom 18.07.2019) gliederte sich der Magistrat der Stadt
Innsbruck in Abteilungen. Diese wiederum unterteilten sich in Ämter und Referate.
Daneben konnten zur Unterstützung des Bürgermeisters und des Magistratsdirektors Stabsstellen mit besonderen Aufgaben betraut werden.

109

Abteilungen und Ämter waren nach § 3 Abs. 2 MGO als „Dienststellen“ zu
bezeichnen.
Entsprechend § 3 Abs.4 MGO waren die Aufgabengebiete sowie die Gliederung der
Dienststellen bzw. Stabsstellen in einer einen Bestandteil der Geschäftsordnung
bildenden Anlage A (Geschäftseinteilung) geregelt.

Zl. MagIbk/64806/KA-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

42