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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_03_27_gr_kurzprotokoll_geschw.pdf

- S.61

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Der Stadtrechnungshof strich bezüglich der „Kassenverlustentschädigung“ heraus, dass es sich hierbei um keine gemeinschaftliche Entgeltform handelt und empfahl künftig dafür Sorge zu tragen, dass eine
nachvollziehbare Dokumentation sichergestellt wird, womit etwaiges
Fehlgeld dem entsprechenden Kassier zugeordnet werden kann.
Im Anhörungsverfahren wurde dem Stadtrechnungshof mitgeteilt, dass
am 01.01.2025 die Kassenordnung in Kraft trat, die vollumfänglich den
Umgang mit Kassen im Stadtmagistrat Innsbruck regle. Gemäß Punkt 1.5
Kassenordnung 2025 konnten sog. Gemeinschaftskassen eigerichtet
werde. Im Sinne einer Verwaltungsökonomie (keine Protokollierung bei
Kassenübergabe) wurde auch bei der Stadtkasse eine Gemeinschaftskasse eingeführt.
Der Stadtrechnungshof zeigte sich von einer Regelung mittels
Gemeinschaftskasse und der vorliegenden Begründung für deren
Einführung in der Stadtkasse verwundert. Dies deshalb, da eine Kassenübergabe mittels Protokoll – aus Sicht des Stadtrechnungshofes – als
ureigene Grundaufgaben eines Kassiers zu sehen war. Ferner war durch
die Kassenübergabe samt Protokoll naturgemäß die Richtigkeit des
Kassenstandes bei Übergabe dokumentiert und sollte sowohl im
Interesse des Dienstgebers als auch der Dienstnehmer liegen. Das
Argument der sog. Verwaltungsökonomie war nach dem Dafürhalten des
Stadtrechnungshofes in einem so sensiblen Bereich wie der Manipulation
von größeren Bargeldsummen nicht zielführend, zumal es offensichtlich
auch nicht mit aussagekräftigen Kosten bzw. Zahlenmaterial hinterlegt
werden konnte bzw. hierzu keine Daten übermittelt wurden.
Kassenordnung –
Empfehlung

Im Zusammenhang mit der Stadtkasse hat der Stadtrechnungshof auch
die Kassenordnung eingesehen. Die Kassenordnung 2022 für den
Stadtmagistrat Innsbruck (MagIbk/39824/MD-SO/1) regelte u.a. die
Pflichten der Dienststellenleitung sowie die Pflichten des Kassenführers
und betraf laut schriftlicher Information des Büros der Magistratsdirektion
den Umgang mit Handkassen sowie der Inkassogebarung, nicht jedoch
die Führung der Hauptkasse selbst. Der Stadtrechnungshof regte im
Sinne einer einheitlichen und umfassenden Kassenordnung daher an zu
prüfen, inwieweit auch die Stadtkasse in die Kassenordnung einzubinden
war.
Im Anhörungsverfahren wurde bekannt gegeben, dass die Kassenordnung 2025 auch für das Referat Stadtkasse Gültigkeit hatte.
3 Gewährleistungsbegehungen

Freigabe des Haftbriefs Im Zuge der Abrechnung von im Auftrag und auf Rechnung der Stadt
bzw. Mangelbehebung Innsbruck durchgeführten Bau- und Lieferleistungen – vornehmlich auf
oder Ersatzvornahme
den Gebieten des Verkehrswegebaues (Amt für Tiefbau) und der Grün-

flächengestaltung (Amt für Grünanlagen) – erfolgt unter bestimmten
Bedingungen für die Dauer der gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten
Gewährleistung der Einbehalt einer finanziellen Sicherstellung, welche in
den überwiegenden Fällen durch einen Haftbrief (Bankgarantie) abgelöst
wird.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/8

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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