Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_03_27_protokoll_ges.pdf

- S.321

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INNS’
BRUCK
Retouren an Mag.-Abt. I, Gremialwesen und Öffentlichkeitsarbeit

Herrn
Bürgermeister
Mag. Johannes Anzengruber, BSc
HIER

Sachbearbeiter
Telefon
Email

Ort, Datum

Stadtmagistrat
Referat für Gemeinderat
und Stadtsenat
Alexander Seitner
+43 512 5360 2303
post.gemeinderat-stadtsenat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 26.03.2025

Straßenraumgestaltung am Fischerhäuslweg;
Zahl MagIbk/94157/GR-AF/25/2025;
ANFRAGE von GRin Dr.in Winkel (TURSKY) vom 27.02.2025;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GRin Dr.in Winkel hat am 27.02.2025 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten die Antworten eingefügt wurden:
In der vergangenen Gemeinderatsperiode haben die Fraktionen Für Innsbruck, Die Volkspartei, SPÖ Innsbruck, Tiroler Seniorenbund und lebenswertes Innsbruck einen Prüfantrag betreffend die Straßenraumgestaltung am Fischerhäuslweg gestellt. Leider wurde dieser Antrag
nicht mehr weiterverfolgt und die Situation vor Ort ist nach wie vor besonders für viele Anrainerinnen und Anrainer unbefriedigend: So wird gerade jetzt in der Wintersaison der Schotterstreifen auf der westlichen Seite z. B. als Halteplatz von oft mehreren (Großraum)-Taxis mit
auswärtigem Kennzeichen gleichzeitig benützt, die teilweise bis zu 15 Minuten mit laufendem
Motor halten und darauf warten, bis das nächste Flugzeug mit ihren Fahrgästen landet. Auch
ist die Halte- und Parksituation auf besagtem Schotterstreifen trotz Beschilderung nicht ganz
klar.
Für uns ergeben sich daher die nachfolgenden Fragen und wir ersuchen die beiden zuständigen
Stadträtinnen Mag.a Lutz und Bex, BSc um entsprechende Beantwortung:

Frage 1:

Paragraf 102, Absatz 4, des Kraftfahrgesetzes (KFG) besagt: "Der Lenker darf mit
dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug ( ... ) nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht
mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als
bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. ( ... ) "Warmlaufenlassen" des Motors stellt jedenfalls eine vermeidbare Luftverunreinigung dar." Demnach ist es verboten, den Motor im Stand laufen
zu lassen. Wie geht man seitens der Stadt mit dieser Problematik um?

Antwort:

Es handelt sich hier um eine Aufgabe, die gemäß § 123 KFG 1967 der Polizei
obliegt. Es besteht keine Zuständigkeit der Landeshauptstadt Innsbruck.

FPYY

Landeshauptstadt Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck, DVR: 0059331, www.innsbruck.gv.at

W

Tiroler Sparkasse Bank AG, BIC: SPIHAT22XXX, IBAN: AT20 2050 3033 0192 0330, UID: ATU36832905 STGD Innsbrucker Betriebe