Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.103

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2025
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Textziffer

Die Kontrollabteilung empfahl der Berufsfeuerwehr der MA III, in Zusammenarbeit
mit dem Amt für Finanzverwaltung der MA IV sowie allenfalls dem Steuerberater der
Stadt Innsbruck abzuklären, ob es sich beim Kantinen- und Küchenbetrieb der
Berufsfeuerwehr aus steuerlicher Sicht um einen (umsatzsteuerpflichtigen) Betrieb
gewerblicher Art handelte. Auf dieser Basis waren gegebenenfalls die als erforderlich gehaltenen weiteren Veranlassungen in die Wege zu leiten. Die Berufsfeuerwehr sagte zu, die von der Kontrollabteilung aufgezeigte Fragestellung zu prüfen.
Zur Follow up – Einschau 2024 informierte die Berufsfeuerwehr über das Prüfergebnis des beauftragten Steuerberaters. Demgemäß handelte es sich beim Kantinen- und Küchenbetrieb der Berufsfeuerwehr um einen Betrieb gewerblicher Art.
Für das Jahr 2025 erfolgte die Einrichtung eines neuen Unterabschnittes 839000 –
Kantinen- und Küchenbetrieb Berufsfeuerwehr. Dieser Unterabschnitt war dem so
genannten „unternehmerischen Bereich“ zugeordnet, womit Buchungsfälle umsatzsteuerwirksam zur Abwicklung gelangten. Auch für das Haushaltsjahr 2024 erfolgte
eine nachträgliche umsatzsteuerwirksame Abwicklung der relevanten Buchungsfälle über diesen neuen Unterabschnitt.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.

151

Die Dienstordnung der Berufsfeuerwehr Innsbruck traf detaillierte Regelungen im
Zusammenhang mit „Privatarbeiten“. Diese waren für alle Bediensteten bis auf
Widerruf während der Bereitschaftszeit oder Freizeit in den Werkstätten oder Büros
unter Einhaltung eines formalen Genehmigungs- und Abrechnungsprocederes
gestattet. Die Dienstordnung sah für die Benützung von Räumlichkeiten mit Werkzeug-/Maschinennutzung ein Entgelt von € 2,50 für jede angefangene halbe Stunde
vor. Obwohl die Privatarbeiten für die BFI mit lediglich kleinstbetraglichen Auswirkungen verbunden waren, verifizierte die Kontrollabteilung bei ihrer Prüfung dennoch feststellbare Zahlungsflüsse in Verbindung mit dieser aus ihrer Sicht
„sensiblen“ Thematik.
Die Prüfung der Kontrollabteilung zeigte, dass es in den Jahren 2021 und 2022 zu
Nachverrechnungen aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 kam. Diese von der
Berufsfeuerwehr vorgenommenen Nachverrechnungen waren für die Kontrollabteilung lediglich bedingt nachvollziehbar. Im Detail ergaben sich vereinzelte
Fehlbestände bei den verwendeten Einzahlungsquittungen, welche im Zuge der
Einschau der Kontrollabteilung größtenteils bereinigt werden konnten.
Die Kontrollabteilung empfahl der Berufsfeuerwehr der MA III in Bezug auf die
Abwicklung von Privatarbeiten, künftig erhöhtes Augenmerk auf die in der Dienstordnung vorgeschriebene monatliche Abrechnung zu legen. Zudem war aus Sicht
der Kontrollabteilung im Sinne einer vollständigen Nachprüfbarkeit künftig besondere Achtsamkeit auf die kontinuierliche und fortlaufende Verwendung der vorgesehenen Einzahlungsquittungen zu legen. Letztlich waren diese Umstände von der
BFI bei der monatlichen Abrechnung auch laufend zu überprüfen. Die Fachdienststelle avisierte in der abgegebenen Stellungnahme die Berücksichtigung der
Empfehlung der Kontrollabteilung.
Anlässlich der Follow up – Einschau 2024 bestätigte die Berufsfeuerwehr die
Umsetzung der Empfehlung. Zusätzlich würden Privatarbeiten künftig über das
bestehende Kassensystem abgerechnet, um ein höheres Maß an Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Weiters verwies die Berufsfeuerwehr darauf, dass die
jeweiligen Abrechnungen regemäßig stichprobenartig kontrolliert werden würden.

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

84