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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.106

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155

Beim Objekt Pradler Platz 7b handelte es sich um eine 24,46 m² große Garage.
Diese war gemäß den Vorschreibungsdaten der IIG KG der BFI als „Garage
Katastrophenschutz“ zugeordnet. Die monatliche Mietzinsvorschreibung im Jahr
2023 belief sich auf brutto € 138,06 (Hauptmietzins € 77,48; Betriebskosten € 37,57;
Umsatzsteuer € 23,01).
Dieses Mietverhältnis war zwar im Hauptmietvertrag für diverse Amtsgebäude vom
25.06.2003 enthalten. Allerdings korrespondierten die für dieses Mietverhältnis in
diesem Hauptmietvertrag angegebenen Daten nicht mit den festgestellten Vorschreibungswerten. In diesem Zusammenhang stellte die Kontrollabteilung fest,
dass die IIG KG im Jahr 2014 aus diesem Grund einen separaten Mietvertrag für
dieses Objekt anfertigte. Die Recherchen der Kontrollabteilung zeigten, dass dieser
Mietvertrag jedoch bislang nicht zur Unterfertigung gelangte.
Die Kontrollabteilung empfahl der IIG KG, die im Jahr 2014 beabsichtigte und
letztlich nicht vollzogene Unterfertigung dieses neuen Mietvertrages zu überprüfen.
Gegebenenfalls wäre dieser Mietvertragsentwurf zur Unterzeichnung zu bringen.
Die IIG KG stellte in der damaligen Stellungnahme eine vertragliche Bereinigung in
Aussicht.
Anlässlich der Follow up – Einschau 2024 verwies die IIG KG darauf, dass ein
aktualisierender Vertragsvorschlag am 11.12.2024 an das Amt für Immobilien,
Wirtschaft und Tourismus der MA IV zur Prüfung übermittelt worden sei. Eine Rückmeldung und in weiterer Folge eine Unterfertigung sei noch ausständig.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wird in Zukunft entsprochen werden.

156

Die Mietzinsvorschreibungen der IIG KG für dieses Objekt (Pradler Platz 7b) wiesen
den Betrag von netto € 77,48 als „Hauptmietzins wertgesichert“ aus. Dieser Betrag
entsprach auch der Formulierung im nicht unterfertigten Mietvertrag, obwohl dieser
eine Wertsicherung vorsah. Aus Sicht der Kontrollabteilung war die in der
Vergangenheit nicht vorgenommene Valorisierung insofern nachvollziehbar, als
dafür keine unterfertigte mietvertragliche Grundlage bestanden hätte. Weshalb es
aber dennoch zur Vorschreibung der Hauptmietzinshöhe des nicht unterfertigten
Mietvertrages kam, war für die Kontrollabteilung unverständlich. Vom vertraglichen
Standpunkt aus betrachtet wäre nach Meinung der Kontrollabteilung der Hauptmietzinsbetrag des bestehenden Hauptmietvertrages div. Amtsgebäude vom
25.06.2003 in Höhe von monatlich netto € 64,57 vorzuschreiben gewesen.
Die Kontrollabteilung empfahl der IIG KG, eine Abklärung der Höhe des vorgeschriebenen Hauptmietzinses im Hinblick auf die bestehenden mietvertraglichen
Grundlagen vorzunehmen. In der seinerzeitigen Stellungnahme erläuterte die IIG
KG das Zustandekommen der Position des Hauptmietzinses aus ihrer Sicht. Die IIG
KG sagte eine Änderung der Stamm- und Vorschreibungsdaten im Zuge der
avisierten neuen bzw. abändernden vertraglichen Regelung zu.

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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