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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.108

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Anlässlich der Follow up – Einschau 2024 avisierte die Berufsfeuerwehr die Fertigstellung der Aktualisierung des Fahrzeugkonzeptes für das Frühjahr des Jahres
2025. Dies in Zusammenarbeit mit dem Bezirksfeuerwehrkommando und dem
Landesfeuerwehrinspektorat.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wird in Zukunft entsprochen werden.

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Anhand der bereitgestellten Prüfungsunterlagen war für die Kontrollabteilung ersichtlich, dass die Berufsfeuerwehr die im Betrachtungszeitraum 2021 bis 2023 auszahlungswirksamen Fahrzeugbeschaffungen entsprechend den Regelungen des
Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) abwickelte.
In den von der Berufsfeuerwehr zu internen Dokumentationszwecken erstellten
„verfahrenseinleitenden Aktenvermerken“ erläuterte die Berufsfeuerwehr die Entscheidungsgrundlagen für die jeweilige Wahl des Vergabeverfahrens nach den
Bestimmungen des BVergG 2018. Die wiederholt von der Kontrollabteilung festgestellte Formulierung lautete dabei wie folgt:
„Basierend auf dem geschätzten Auftragswert, wird gemäß BVergG 2018 § 46 als
Vergabeverfahren das Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich gewählt.“
Diese Formulierung war aus Sicht der Kontrollabteilung insofern zu bemängeln, als
§ 46 BVergG 2018 die Zulässigkeit der Direktvergabe als ein mögliches Vergabeverfahren im BVergG 2018 regelte. Weiters handelte es sich beim Oberschwellenbereich um kein konkretes Vergabeverfahren.
Die Kontrollabteilung empfahl der Berufsfeuerwehr der MA III, diese Formulierung
allenfalls in Zusammenarbeit mit dem Amt für Präsidialangelegenheiten der MA I zu
überarbeiten. In der damaligen Stellungnahme sagte die Berufsfeuerwehr eine
Überarbeitung der beanstandeten Formulierung zu.
Zur Follow up – Einschau 2024 verwies die Berufsfeuerwehr auf die mittlerweile
entsprechend der Empfehlung des Stadtrechnungshofes erstellte Vorlage für einen
verfahrenseinleitenden Aktenvermerk. In der bereitgestellten Vorlage war für den
Stadtrechnungshof die Überarbeitung der von ihm beanstandeten Formulierung
dokumentiert. Zudem kündigte die Berufsfeuerwehr an, das Amt für Präsidialangelegenheiten der MA I bei Vergaben über netto € 100.000,00 in die Erstellung
des einleitenden Vergabeaktenvermerks einzubinden, da eine standardisierte
Formulierung aufgrund der Individualität der jeweiligen Vergaben nicht möglich sei.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.

160

Weiters war für die Kontrollabteilung auffällig, dass die Berufsfeuerwehr in den
verfahrenseinleitenden Aktenvermerken die jeweiligen Bruttobeträge als geschätzte
Auftragswerte anführte. Die Kontrollabteilung verwies aus formalen Gründen darauf,
dass nach § 13 Abs. 1 BVergG 2018 als Grundlage für die Berechnung des
geschätzten Auftragswertes der Gesamtwert eines Auftrages ohne Umsatzsteuer
diente.
Die Kontrollabteilung empfahl der Berufsfeuerwehr der MA III, in den verfahrenseinleitenden Aktenvermerken künftig auch den jeweiligen geschätzten Netto-

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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