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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.112

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Abschließend hielt die Kontrollabteilung fest, dass bis zum Zeitpunkt der Prüfeinschau noch keine Begutachtung des gegenständlichen Bauprojektes in seiner
vorliegenden Form mit den im Rahmen der Flächenwidmungsplanung geforderten
Qualitätsansprüchen durch das Amt für Stadtplanung, Mobilität und Integration
erfolgte.
Die Kontrollabteilung empfahl, künftig bei ähnlich gelagerten Projektsicherungsverträgen (Dienstbarkeitsverträgen) auf die Einhaltung der einzeln vertraglich
festgeschriebenen Verpflichtungen erhöhte Aufmerksamkeit zu legen und diese
gleichfalls zeitnah umzusetzen.
Des Weiteren regte die Kontrollabteilung an, dass sich die IIG KG nach erfolgter
endgültiger Überprüfung des im betreffenden Dienstbarkeitsvertrages bezeichneten
Bauprojektes durch das städtische Amt für Stadtplanung, Mobilität und Integration
anschließend um die Löschung der grundbücherlich sichergestellten Dienstbarkeit
des Bauverbotes auf dem Gst. 1680 KG Pradl bemüht.
Im Anhörungsverfahren teilte die geprüfte Gesellschaft mit, dass der Empfehlung
der Kontrollabteilung entsprochen werde.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2024 war für den Stadtrechnungshof ersichtlich,
dass die Dienstbarkeit des Bauverbotes grundbücherlich gelöscht wurde. Als
Nachweis lagen dem Stadtrechnungshof die Löschungserklärung sowie ein Auszug
aus dem C-Lastenblatt der betreffenden Liegenschaft vor.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.

166

In Verbindung mit dem Werkvertrag für die Architekturleistungen merkte die
Kontrollabteilung an, dass dieser in Hinsicht auf die Vertragspunkte „3. Honorar“ und
„4. Nebenkosten“ insofern missverständlich formuliert war, dass zwar in Verbindung
mit dem Honorar auf Vertragsbeilagen verwiesen wurde, aus denen sich die bereits
erfolgte Berücksichtigung der Nebenkosten innerhalb des vereinbarten Honorars
ableiten hätte lassen, sich im Vertrag selbst jedoch kein Hinweis fand, dass die
Nebenkosten bereits in den Honoraren berücksichtigt wurden.
Die Kontrollabteilung empfahl, künftig in ähnlich gelagerten Fällen die vertraglichen
Vereinbarungen insofern zu ergänzen, dass bei einer Vereinbarung von Nebenkosten zusätzlich darauf hingewiesen wird, ob diese bereits bei der Ermittlung des
Honorars berücksichtigt wurden oder nicht.
Die IIG KG hatte im damaligen Anhörungsverfahren informiert, eine Überarbeitung
des Architektenwerkvertrages vorzunehmen, in welchem die Vergütung von Nebenkosten klar formuliert werde.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2024 wurde dem Stadtrechnungshof die
Überarbeitung des Architektenwerkvertrages bestätigt.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.

167

Im Zuge der Abrechnungsprüfung der Fachplanerleistungen für Elektroinstallationen
hatte die Kontrollabteilung eine Überzahlung an den Auftragnehmer in Höhe von

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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