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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.118

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Geldbeträge der Stadt Innsbruck, welche zu Hause bei den Mitarbeitern aufbewahrt
werden, nicht vom gegenständlichen Versicherungsschutz (bspw. Einbruchdiebstahl und Brand) umfasst sind.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Referat „Gemeindeabgaben – Einziehung“
daher, künftig eine Verwahrung der jeweiligen Kassen sowie der vereinnahmten
Gelder entsprechend der Kassenordnung sowie den Vorgaben der Versicherung
sicher zu stellen.
Im Anhörungsverfahren wurde mitgeteilt, dass auch dieser Punkt von der geplanten
Kassenordnung umfasst sei.
In der Follow up – Einschau 2024 wurde seitens der geprüften Dienststelle in der
Stellungnahme hinsichtlich der Umsetzung der Empfehlung auf die Kassenordnung
2025 verwiesen. Aus Sicht des Stadtrechnungshofes nimmt die Kassenordnung auf
den Sachverhalt im Sinne der Empfehlung jedoch keinen Bezug.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

175

Die eingesehenen Sammelmeldungen zur Auszahlung des Kilometergeldes wurden
halbjährlich abgerechnet und betrafen die fünf Außendienstmitarbeiter. Eine entsprechende Sammelmeldung zur Auszahlung des Kilometergeldes an das Amt für
Personalwesen hat laut den eingesehenen Antragsgenehmigungen jedoch vierteljährlich zu erfolgen.
Zumal die eingesehenen Sammelmeldungen zur Auszahlung des Kilometergeldes
halbjährlich erfolgten, empfahl die Kontrollabteilung dem vorgegebenen vierteljährlichen Zeitraum künftig den Vorzug zu geben.
Im Anhörungsverfahren wurde die Kontrollabteilung seitens des Amtes für Gemeindeabgaben informiert, dass eine Umstellung der Sammelmeldungen zur Auszahlung des Kilometergeldes von halbjährlich auf vierteljährlich abgeklärt und allenfalls
umgesetzt wird.
Mit der Stellungnahme im diesjährigen Follow up wurde erläutert, dass die Umsetzung der Empfehlung im Jahr 2025 erfolgen werde.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wird in Zukunft entsprochen werden.

176

Ferner wurde jenen Dienstnehmern, die berechtigt sind ein Kilometergeld zu
verrechnen, gestattet, das entsprechende Kraftfahrzeug bei notwendiger dienstlicher Inanspruchnahme in einer Innenstadtgarage einzustellen. Hierfür wurde an
die berechtigten Personen eine Parkkarte ausgegeben.
Die Kontrollabteilung strich heraus, dass es sich bei diesem Sachverhalt um einen
Sachbezug handelt, der einen geldwerten Vorteil aus einem Dienstverhältnis
darstellt (und nicht in Geld besteht). Sachbezüge sind als Teile des Arbeitsentgeltes
über das Lohnkonto abzurechnen, wobei entweder ein amtlicher Wert in der
Sachbezugswerteverordnung anzusetzen ist, oder dieser geldwerte Vorteil mit dem
ortsüblichen Mittelpreis des Verbraucherortes zu bewerten ist.

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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