Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.121

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2025
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Textziffer

Seit dem Start des Echtbetriebes (und teilweise bereits davor) hat die Stadt
Innsbruck den Software-Anbieter stets auf bestimmte Anpassungserfordernisse
hingewiesen und mehrere Änderungswünsche bekannt gegeben bzw. beauftragt. In
dieser Sache lag der Kontrollabteilung auch ein Schreiben des Vorstandes des
Amtes für Informationstechnologie und Kommunikationstechnik vom 15.05.2024
vor. Mit diesem hat die Stadt Innsbruck auf einige Produktfehler hingewiesen,
welche bis zum Prüfungszeitpunkt nicht behoben worden sind. Zudem seien einige
Erweiterungen beauftragt und bereits bezahlt worden, welche bislang nicht
zufriedenstellend implementiert wurden.
Die Kontrollabteilung hat dem Amt für Informationstechnologie und Kommunikationstechnik daher empfohlen, sich mit dem Software-Anbieter erneut in Verbindung zu setzen und mit Nachdruck um die Behebung bzw. Beseitigung aller vom
städtischen Referat „Gemeindeabgaben-Einziehung“ festgestellten und gemeldeten
Anwenderprobleme, technischen Fehler und Unklarheiten durch entsprechende
Maßnahmen des IT-Unternehmens bemüht zu sein.
Dazu berichtete das Amt für Informationstechnologie und Kommunikationstechnik,
dass nach (erneuter) schriftlicher Aufforderung zur Umsetzung der noch fehlenden
Behebung verschiedener Anwenderprobleme die Arbeiten nun fortgesetzt worden
seien.
In seiner Stellungnahme zur Follow up – Einschau 2024 belegte das Amt für
Informationstechnologie und Kommunikationstechnik, dass der Software-Anbieter
trotz mehrmaligem Ersuchen, den Forderungen der Stadt Innsbruck dennoch nicht
nachgekommen ist. Im Dezember des Jahres 2024 hat die betreffende städtische
Fachdienststelle in dieser Sache schließlich das Referat „Präsidial- und Rechtsangelegenheiten“ im Hinblick auf eine mögliche Einleitung rechtlicher Schritte kontaktiert.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wird in Zukunft entsprochen werden.

181

Gemäß § 3 Abs. 2 VVG musste der Vollstreckungstitel mit einer Bestätigung der
Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein,
dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt.
Wurde eine Geldstrafe im verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren
/‚erfah ren betrieben, war von der Vollstreckungsbehörde zudem ein weiterer Bescheid zu erlassen,
der anordnet, auf welche Bestandteile des Vermögens Exekution geführt wird und
in welcher Form dies geschehen soll. Auf Basis dieser sogenannten Vollstreckungsverfügung waren die vorgeschriebenen Exekutionsmittel sodann einzusetzen.
In den von der Kontrollabteilung stichprobenhaft überprüften Vollstreckungsverfahren waren bei den in der Bundesapplikation VStV-Verwaltungsstrafverfahren
geführten Strafakten weder Vollstreckbarkeitsbestätigungen noch Vollstreckungsverfügungen ersichtlich. Die beschriebenen Verfahrensmängel, konkret das Fehlen
einer Vollstreckbarkeitsbestätigung und/oder einer Vollstreckungsverfügung, belasteten die damit im Zusammenhang stehenden nachgeordneten hoheitlichen Verfahrensschritte mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die Kontrollabteilung empfahl daher, die diesbezüglichen Verfahrensabläufe zu
überprüfen und eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende einheitliche
Vorgehensweise zu etablieren.

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

102