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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.122

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In der im Anhörungsverfahren erstatteten Stellungnahme teilte das Amt für
Gemeindeabgaben zusammengefasst mit, dass eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Vorgangsweise für den Bereich von Fahrnisexekutionen
insofern bereits etabliert worden sei, indem man einen Stempel für die Anbringung
der Vollstreckbarkeit angeschafft habe.
Im Rahmen der Follow up – Einschau teilte die geprüfte Stelle mit, dass die
Empfehlung bereits im Rahmen der Prüfung umgesetzt worden sei. Nach einem
entsprechenden Ergänzungsersuchen des Stadtrechnungshofes wurde von der
geprüften Stelle zudem ein Nachweis zur abgeänderten Vorgehensweise hinsichtlich der Vollstreckbarkeitsbestätigung übermittelt.
Der Stadtrechnungshof wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Empfehlung hiermit nur teilweise umgesetzt wurde. Die im Prüfbericht beschriebene
Thematik der fehlenden Vollstreckungsverfügungen wurde in beiden Stellungnahmen des Amtes für Gemeindeabgaben nicht behandelt.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde teilweise entsprochen.

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Die Vollstreckungsbehörde konnte gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VVG die Eintreibung von Geldleistungen beim Vorliegen von gewissen im Gesetz genannten
Voraussetzungen selbst vornehmen. Hierbei waren die Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben in Form der AbgEO sinngemäß
anzuwenden. Nach herrschender Ansicht bezog sich der Verweis auf die AbgEO
jedoch ausschließlich auf deren materiell-rechtliche Vorschriften, wohingegen in
verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Maßgabe des § 10 VVG die Bestimmungen des
AVG (weiterhin) anzuwenden waren.
Schriftliche Bescheide waren demzufolge gemäß § 18 Abs. 3 AVG vom Genehmigungsberechtigten grundsätzlich durch eigenhändige Unterfertigung zu genehmigen. Wurde ein Bescheid elektronisch erstellt, konnte an die Stelle der Unterschrift
ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität
der Erledigung treten. Fehlte es an einer entsprechenden Genehmigung, lag in
rechtlicher Beurteilung kein Bescheid vor.
Damit ein schriftlicher Bescheid rechtliche Wirkung entfalten konnte, musste dieser
dem Adressaten in weiterer Folge auch noch zugehen. Dem Adressaten war hierfür
eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Nach § 18 Abs. 4 AVG musste
grundsätzlich jede Ausfertigung eines schriftlichen Bescheides mit einer Unterschrift
des Genehmigenden oder einer Beglaubigung des Sekretariats (im Gesetz als
Kanzlei bezeichnet) versehen sein. Davon ausgenommen waren Ausfertigungen in
Form von elektronischen Dokumenten. Diese waren verpflichtend mit einer
Amtssignatur zu versehen – eine Unterschrift oder Beglaubigung war in diesen
Fällen nicht mehr erforderlich.
Bei den überprüften Vollstreckungsverfahren stellte die Kontrollabteilung hinsichtlich
der in der Bundesapplikation VStV-Verwaltungsstrafverfahren geführten Strafakten
fest, dass eine Genehmigung iSd § 18 Abs. 3 AVG bei den verfahrensrechtlichen
Bescheiden fehlte. In rechtlicher Beurteilung lagen nach Ansicht der Kontrollabteilung in diesen Fällen aufgrund fehlender Genehmigungen keine Bescheide vor.

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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