Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.124
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Textziffer
Seitens des Stadtrechnungshofes wurde in diesem Zusammenhang nochmals
darauf hingewiesen, dass ein Rückstandsausweis gemäß § 54b Abs. 1b VStG die
Grundlage für die Einbringung einer vollstreckbar gewordenen Mahngebühr darstellte. Lag ein solcher nicht vor, fehlt es insoweit an einem entsprechenden Exekutionstitel.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.
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Gemäß § 11 VVG iVm § 26 AbgEO hatte der Bestrafte bei der Vollstreckung von
Geldstrafen für bestimmte Amtshandlungen Gebühren zu entrichten. Hierzu zählte
insbesondere die Pfändungsgebühr, welche anlässlich einer Pfändung grundsätzlich mit einem Prozent vom einzubringenden Betrag festzusetzen war. Das
gesetzliche Mindestmaß betrug € 10,00. Pfändungsgebühren waren mit Bescheid
festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen wurden.
Bei der inhaltlichen Überprüfung der von der geprüften Stelle in diesem Zusammenhang erlassenen Bescheide waren mehrere Punkte zu beanstanden (Höhe der vorgeschriebenen Pfändungsgebühr, Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch, Rechtsmittelbelehrung). Die Kontrollabteilung empfahl daher, eine
diesbezügliche Prüfung vorzunehmen und künftig ein erhöhtes Augenmerk auf eine
gesetzeskonforme Ausgestaltung der Pfändungsgebührenbescheide zu legen.
In der hierzu erstatteten Stellungnahme teilte das Amt für Gemeindeabgaben mit,
dass die Bescheidvorlagen auf ihre Gesetzeskonformität geprüft und dementsprechend berichtigt werden sollen. Im Zuge der Follow up – Einschau übermittelte das
Amt für Gemeindeabgaben die überarbeitete Bescheidvorlage.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.
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Die Vollstreckung auf Geldforderungen wie das Arbeitseinkommen erfolgte durch
Pfändung derselben. Hierfür hatte die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner
gemäß § 65 AbgEO zu verbieten, an den Bestraften zu bezahlen. Zugleich war dem
Bestraften selbst jede Verfügung über seine Forderung zu untersagen. Sowohl das
Zahlungsverbot an den Drittschuldner als auch das Verfügungsverbot an den
Bestraften waren von der Vollstreckungsbehörde mit Bescheid zu erlassen.
Im Gegensatz dazu waren bei den von der Kontrollabteilung überprüften Vollstreckungsverfahren, in denen es zur Pfändung von Arbeitseinkommen gekommen
war, in den Akten keine Verfügungsverbote an die Bestraften ersichtlich.
Darüber hinaus waren die im Spruch der Pfändungsbescheide zitierten Gesetzesbestimmungen nicht vollständig, da dort unter anderem die §§ 53 und 65 AbgEO
fehlten und richtete sich die Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise nach den
Bestimmungen der BAO. Zudem wurden in den überprüften Vollstreckungsverfahren anlässlich von Lohnpfändungen keine Pfändungsgebühr vorgeschrieben.
Die Kontrollabteilung empfahl iZm der Pfändung von Arbeitseinkommen, die aufgezeigten Punkte zu prüfen und eine den Bestimmungen der AbgEO entsprechende,
Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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