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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.125

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einheitliche Vorgehensweise zu etablieren sowie ein erhöhtes Augenmerk auf eine
gesetzeskonforme Ausgestaltung der Pfändungsbescheide zu legen.
In der im Anhörungsverfahren erstatteten Stellungnahme teilte das Amt für Gemeindeabgaben mit, dass die Bescheidvorlagen auf eine gesetzeskonforme Ausgestaltung überprüft und entsprechend berichtigt werden sollen sowie eine einheitliche
Vorgangsweise eingeführt werde. Im Zuge der Follow up – Einschau übermittelte
das Amt für Gemeindeabgaben dem Stadtrechnungshof eine überarbeitete Vorlage
für den Pfändungsbescheid, welcher an den Drittschuldner ergeht.
Die vom Stadtrechnungshof aufgeworfene Thematik bezüglich der fehlenden Verfügungsverbote an die Bestraften wurde vom Amt für Gemeindeabgaben in keiner
Stellungnahme behandelt. Auf Nachfrage des Stadtrechnungshofes teilte der Leiter
des Referats “Gemeindeabgaben-Einziehung“ mit, dass diesbezüglich noch an der
Umsetzung gearbeitet werde.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde teilweise entsprochen.

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Nach § 54b Abs. 3 VStG hatte die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten war, auf dessen Antrag
einen Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung
aufgeschoben wurde. Innerorganisatorisch oblag die Entscheidung über Anträge
auf Gewährung einer Zahlungserleichterung ab Rechtskraft der zugrundeliegenden
Strafentscheidung dem Referat „Gemeindeabgaben-Einziehung“.
Über einen Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung war nach herrschender Ansicht mit verfahrensrechtlichem Bescheid zu entscheiden. Davon abweichend
wurden von Mitarbeitern des Referates „Gemeindeabgaben-Einziehung“ in mehreren geprüften Verfahren Teilzahlungen bloß mündlich oder per E-Mail vereinbart.
Nach der Rechtsprechung des VwGH war § 54b Abs. 3 VStG nicht auf die Vollstreckung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens anzuwenden. Mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Grundlage war die Bewilligung eines Aufschubs oder
einer Teilzahlung für die Verfahrenskosten daher unzulässig. Eine diesbezügliche
Unterscheidung zwischen Geldstrafen und Verfahrenskosten war bei den überprüften Teilzahlungsbescheiden und Teilzahlungsvereinbarungen nicht ersichtlich.
Die Kontrollabteilung empfahl iZm der Gewährung von Zahlungserleichterungen bei
Geldstrafen, die aufgezeigten Punkte zu prüfen und eine den Bestimmungen des
VStG entsprechende, einheitliche Vorgehensweise zu etablieren sowie ein erhöhtes
Augenmerk auf eine gesetzeskonforme Ausgestaltung der Teilzahlungsbescheide
zu legen.
Das Amt für Gemeindeabgaben teilte in seiner Stellungnahme dazu sinngemäß mit,
dass die Vorgangsweise bei der Erteilung von Zahlungserleichterungen geprüft
werde. Die vorgeschlagene Vorgangsweise sei jedoch in Anbetracht der Anzahl der
Teilzahlungen der Schuldner und der derzeitigen Anzahl der Mitarbeiter im Referat
verwaltungsökonomisch schwer umsetzbar.
Im Rahmen der Follow up – Einschau teilte das Amt für Gemeindeabgaben im
Wesentlichen mit, dass es aufgrund der Anzahl nicht möglich sei, jede Teilzahlung
mittels Bescheid zu erledigen und führte dazu ergänzend aus, dass die bisherige

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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