Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.126
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Textziffer
Vorgehensweise mit mündlicher Vereinbarung von Teilzahlungen bei gleichzeitiger
Abnahme von Vermögensverzeichnissen in der Praxis mehrere Vorteile habe.
Der Stadtrechnungshof wies nochmals deutlich darauf hin, dass es sich in diesem
Zusammenhang um rechtskräftig verhängte Geldstrafen handelte, die nach Ablauf
der Zahlungs- und gegebenenfalls Mahnfrist zu vollstrecken waren. Ein Aufschub
der Strafvollstreckung war nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig und
trat etwa ein, wenn dem Bestraften gemäß § 54b Abs. 3 VStG – beim Vorliegen der
dort genannten Gründe – ein Aufschub oder eine Teilzahlung genehmigt wurde.
Über einen diesbezüglichen Antrag war – wie beschrieben – nach herrschender
Ansicht mit verfahrensrechtlichem Bescheid zu entscheiden (siehe dazu Fister in
Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 54b Rz 16 (Stand 1.7.2023, rdb.at)). Eine formlose
mündliche Vereinbarung war nicht vorgesehen und daher unzulässig.
Der Vollständigkeit halber wurde in diesem Zusammenhang angemerkt, dass von
der geprüften Stelle auch keine mündlichen Bescheide erlassen wurden, da hierfür
unter anderem eine entsprechende Beurkundung erforderlich gewesen wäre, die
nicht vorlag.
Der Stadtrechnungshof hielt daher an der Empfehlung fest.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.
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Nach § 31 Abs. 3 VStG durfte eine Strafe grundsätzlich nicht mehr vollstreckt
werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen waren.
Der Fristenlauf wurde jedoch gemäß der zitierten Bestimmung in bestimmten Fällen
gehemmt. Um die Frist zu wahren, musste vor ihrem Ablauf zumindest mit dem
tatsächlichen Vollzug begonnen werden. Die Strafvollstreckung durfte sodann auch
nach dem Ablauf der Frist zu Ende geführt werden.
Im Gegensatz dazu vertraten mehrere Mitarbeiter des Referates „Gemeindeabgaben-Einziehung“ sowie des Amtes für Verwaltungsstrafen der Kontrollabteilung
gegenüber die Rechtsauffassung, dass es sich bei der Vollstreckungsverjährung um
eine absolute Frist handelt. Dies spiegelte sich auch in einigen von der Kontrollabteilung stichprobenhaft geprüften Verfahren wider.
Aufgrund der beschriebenen Diskrepanzen empfahl die Kontrollabteilung, die gepflogene Praxis bei der Abschreibung von Geldstrafen und Verfahrenskosten wegen
eingetretener Vollstreckungsverjährung zu überprüfen und die betreffenden Mitarbeiter diesbezüglich entsprechend anzuleiten, um eine gesetzeskonforme Vorgehensweise sicherzustellen.
In der im Rahmen des Anhörungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme teilte das
Amt für Gemeindeabgaben zusammengefasst mit, dass eine entsprechende Schulung geplant sei, wobei zugleich darauf hingewiesen wurde, dass den Mitarbeitern
die fristhemmenden Gründe durchaus bekannt seien.
Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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