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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.127

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Anlässlich der Follow up – Einschau informierte das Amt für Gemeindeabgaben,
dass das Landesverwaltungsgericht Tirol ersucht worden sei, eine diesbezügliche
Schulung durchzuführen.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wird in Zukunft entsprochen werden.

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Das VStG kannte verschiedene Fälle, in denen die Vollstreckung einer rechtskräftig
verhängten Geldstrafe nicht mehr zulässig war. In der Praxis relevant waren hierbei
insbesondere der Tod des Bestraften sowie der Eintritt der Vollstreckungsverjährung.
Die Abschreibung einer Geldstrafe erfolgte laut Auskunft des Leiters des Referates
„Gemeindeabgaben-Einziehung“ unmittelbar durch den mit der Vollstreckung befassten Sachbearbeiter. Eine betragsmäßige Beschränkung war hierbei nicht vorgesehen.
Damit die betreffenden Akten letztlich in die virtuelle Ablage gelangten, mussten
diese in weiterer Folge auch noch vom Leiter des Referates „GemeindeabgabenEinziehung“ freigegeben werden. Diese Freigabe erfolgt quartalsweise, wobei
jedoch laut erhaltener Auskunft nur eine stichprobenhafte Prüfung der Abschreibungen erfolgte.
Vor diesem Hintergrund empfahl die Kontrollabteilung dem Referat „Gemeindeabgaben-Einziehung“, zumindest ab einer bestimmten betraglichen Höhe ein
lückenloses und nachvollziehbares Vier-Augen-Prinzip einzurichten.
In seiner Stellungnahme teilte das Amt für Gemeindeabgaben hierzu sinngemäß
mit, dass der Stadtmagistrat die Verfahrensabläufe in der Bundesapplikation VStVVerwaltungsstrafverfahren nicht eigenständig ändern könne, die Anregung aber an
die zuständige Stelle des Landes Tirol weitergeleitet werde.
Im Rahmen der Follow up – Einschau informierte das Amt für Gemeindeabgaben,
dass laut Auskunft des Landes Tirol das Vier-Augen-Prinzip bei allen Abschreibungen im VStV unabhängig von der betraglichen Höhe implementiert sei, weshalb
sonstige Einschränkungen nicht für nötig erachtet würden. Weitere Ausführungen
wurden nicht erstattet.
Für den Stadtrechnungshof war vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern
die Rückmeldung des Landes Tirol der empfohlenen Implementierung eines entsprechenden Vier-Augen-Prinzips ab einer bestimmten betraglichen Höhe entgegenstehen sollte. Das auf Programmebene grundsätzlich vorgesehene VierAugen-Prinzip wurde durch die geübte Praxis, die betreffenden Geldstrafen lediglich
nach einer stichprobenhaften Überprüfung und infolgedessen teilweise ungeprüft
abzuschreiben, umgangen.
Die Empfehlung, ab einer bestimmten Betragshöhe ein lückenloses und nachvollziehbares Vier-Augen-Prinzip einzurichten, wurde daher aufrechterhalten. Dies
hätte auch durch entsprechende organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden
können.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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