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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.128

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Abgaben wurden gemäß § 210 BAO grundsätzlich mit Ablauf eines Monates nach
Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig und waren sodann in dem von der
Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.
Bevor eine Abgabenschuld jedoch vollstreckt werden konnte, musste diese gemäß
§ 227 BAO grundsätzlich noch eingemahnt werden. Bei ausständigen Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck erfolgte die Mahnung durch das Referat „Gemeindeabgaben-Einziehung“ in Form einer letzten Zahlungsaufforderung.
Bei den von der Kontrollabteilung überprüften letzten Zahlungsaufforderungen war
auffällig, dass die gesetzlich vorgesehene Mahnklausel mit einem Hinweis auf die
eingetretene Vollstreckbarkeit und der Zahlungsfrist von zwei Wochen fehlte. Eine
entsprechende Mahnklausel war nur in den teilweise angeschlossenen Gebührenbescheiden betreffend die Mahngebühr enthalten.
Gemäß § 227a BAO war vom Abgabepflichtigen bei Landes- und Gemeindeabgaben im Falle einer Mahnung eine Mahngebühr iHv einem halben Prozent des
eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch € 3,00 und höchstens € 30,00
zu entrichten. Die Festsetzung der Mahngebühr lag bei zwingenden Mahnungen
nicht im Ermessen der Abgabenbehörde und hatte stets mit Bescheid zu erfolgen.
Unzulässig war es, einem Abgabepflichtigen für einen bestimmten Abgabenbetrag
mehrfach eine Mahngebühr vorzuschreiben.
In den stichprobenhaft überprüften letzten Zahlungsaufforderungen sowie den (nur)
teilweise zugleich ergangenen Gebührenbescheiden war festzustellen, dass Abgabepflichtigen vielfach für denselben Abgabenbetrag wiederholt Mahngebühren
vorgeschrieben wurden. Darüber hinaus erfolgte die
ije Vorschreibung der
der MahnMahngebühren in den geprüften Verfahren bei „älteren“ Mahnungen nicht per Bescheid.
Entsprechende Gebührenbescheide waren in den Akten erst bei Mahnung ab Mitte
des Jahres 2023 zu finden.
In diesem Zusammenhang zeigte sich die Kontrollabteilung darüber verwundert,
dass die in den überprüften Verfahren vorgeschriebenen Spesen und Mahngebühren in der Regel nicht vollstreckt wurden, obwohl die gesetzliche Bagatellgrenze
von € 5,00 jeweils überschritten war (§ 242a Abs. 1 BAO). Vor dem Hintergrund,
dass es bereits eine gesetzliche Bagatellgrenze gab, war die Kontrollabteilung der
Ansicht, dass der Behörde bei der Vollstreckung von Mahngebühren, die diese
Grenze überschreiten, kein Ermessen zukam und diese jedenfalls zu vollstrecken
waren.
Die Kontrollabteilung empfahl daher iZm der Vorschreibung von Mahngebühren, die
letztmalige Zahlungsaufforderung an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen und
künftig darauf zu achten, dass für einen bestimmten Abgabenbetrag nur einmal eine
Mahngebühr vorgeschrieben, diese sodann aber auch eingehoben wird.
In der im Rahmen des Anhörungsverfahrens dazu erstatteten Stellungnahme teilte
das Amt für Gemeindeabgaben mit, dass die Vorgangsweise bei der Einhebung von
Mahngebühren evaluiert und dementsprechend angepasst werde. Bezüglich der
korrekten Vorschreibung der Gebühren werde zudem mit dem Amt für Informationstechnologie und Kommunikationstechnik Rücksprache gehalten, um eine entsprechende Korrektur der Anwendung jurXPERT in Auftrag zu geben.
Im Zuge der Follow up – Einschau teilte das Amt für Gemeindeabgaben sinngemäß
mit, dass die formal richtige Ausgabe der Mahngebühren bei der Firma Xpert laufend

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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