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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.141

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In einem weiteren Gespräch (am 13.09.2024) mit dem zuständigen
Referenten wurde dem Stadtrechnungshof erläutert, dass sich der Begriff
„Berechnung“ vorwiegend auf die (noch zu erläuternde) Anrechnung von
sog. Vordienstzeiten bezog. Bei diesem Termin wurde vom Stadtrechnungshof auch die – aus seiner Sicht – fehlende Begrifflichkeit in der
MGO bezüglich der sog. Digitalisierung, welche sich im Namen des
Referates wiederfindet, hingewiesen.
Aufgrund der offenkundigen Umstrukturierung und Aufgabenerweiterung
(Stichwort: Digitalisierung) im Amt für Personalwesen empfahl der Stadtrechnungshof, die Aufgaben in der Geschäftseinteilung der MGO zu
prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sowie eine Beschreibung der
Produktverantwortung für das Referat „Recruiting und Digitalisierung“
vorzunehmen. Dies auch deshalb, da mit der Produktverantwortung eine
sog. Leiterzulage zur Auszahlung gelangte.
Im Anhörungsverfahren wurde dem Stadtrechnungshof mitgeteilt, dass
der Empfehlung entsprochen und die Magistratsgeschäftsordnung überarbeitet wird.
4 Rechtliche Rahmenbedingungen
4.1 Einteilung der öffentlichen Bediensteten
Gruppen

Die bei der Stadtgemeinde Innsbruck beschäftigten Bediensteten
konnten zum Prüfungszeitpunkt in folgende zwei Gruppen unterteilt
werden:
a. Beamte (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis)
b. Vertragsbedienstete (privatrechtliches Dienstverhältnis)

Unterscheidung

Unterscheiden ließen sich die beiden Gruppen insbesondere durch die
Art der Entstehung des Dienstverhältnisses sowie die jeweils anzuwendenden Rechtsgrundlagen.
4.2 Zuständigkeitsverteilung

Vertragsbedienstete

Der Bürgermeister entschied gemäß IStR grundsätzlich über die
Aufnahme, die Kündigung und die Entlassung sowie über alle sonstigen
Personalangelegenheiten der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
zur Stadt Innsbruck stehenden Vertragsbediensteten soweit diese nicht
dem Stadtsenat vorbehalten waren.

Beamte

Hinsichtlich der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten war der Bürgermeister in all jenen Personalangelegenheiten zur Entscheidung berufen, die nicht dem Stadtsenat vorbehalten
waren. Dem Stadtsenat oblag etwa die Entscheidung über die Anstellung
und die Beförderung von Beamten oder die Kündigung von provisorischen Dienstverhältnissen.

Führungskräfte

Unabhängig davon, ob es sich bei dem betreffenden Mitarbeiter um
einen Vertragsbediensteten oder einen Beamten handelte, war dem

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/6

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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