Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.142
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Stadtsenat die Entscheidung über die Bestellung, Enthebung oder Versetzung des Magistratsdirektors, des Magistratsdirektor-Stv., der Abteilungsleiter, der Abteilungsleiter-Stv. und der Amtsvorstände vorbehalten.
Da die Stadt Innsbruck zum Prüfungszeitpunkt überwiegend Vertragsbedienstete beschäftigte und seit längerer Zeit – von Ausnahmen abgesehen – keine Pragmatisierungen mehr vornahm, wurden im gegebenen
Zusammenhang in weiterer Folge nur die maßgeblichen Bestimmungen
für die Einstellung von Vertragsbediensteten behandelt.
4.3 Ausschreibung und Vergabe von Dienstposten
Objektivierungsleitlinie
Die Vorgehensweise bei der Aufnahme von Personen in ein städtisches
Dienstverhältnis sowie bei magistratsinternen Stellenbesetzungen und
Weiterbestellungen bzw. Weiterbetrauungen bei Leitungsfunktionen
wurde vom Bürgermeister mit der Objektivierungsleitlinie (OBL) einheitlich geregelt.
Aufnahme in den
städtischen Dienst
(ausgenommen
Leitungsfunktionen)
Der Aufnahme von Personen in ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck
hatte nach den Vorgaben der OBL eine Ausschreibung vorauszugehen.
Diese hatte im Regelfall auf der Homepage der Stadt Innsbruck
(„extern“) und im Intranet der Stadt Innsbruck („intern“) zu erfolgen.
Sofern erforderlich, konnte das Amt für Personalwesen eine Stellenausschreibung zudem in geeigneten Tageszeitungen oder sonstigen jeweils
in Betracht kommenden Medien veröffentlichen. Das Amt für Personalwesen konnte nach eigenem Ermessen im Einzelfall jedoch auch nur
eine interne Stellenausschreibung vornehmen.
Die OBL enthielt darüber hinaus auch inhaltliche Vorgaben für die Ausschreibung und die Bewerbungsfrist.
Die innerhalb der Bewerbungsfrist eingelangten Bewerbungen hatte das
Amt für Personalwesen in weiterer Folge nach den in der OBL genannten
Kriterien zu prüfen. Alle Bewerbungen, welche der Vorauswahl des
Amtes für Personalwesen entsprachen, waren sodann der betroffenen
Führungskraft zu übermitteln. Zugleich war eine Übermittlung der Liste
aller Bewerber an die Obfrau der Zentralpersonalvertretung I und an die
Gleichbehandlungsbeauftragte vorgesehen.
Durch die betroffene Führungskraft waren sodann binnen einer Frist von
fünf Arbeitstagen Bewerbungsgespräche zu vereinbaren.
Zu den Bewerbungsgesprächen der Verwendungsgruppen a, b und
Enddienstklasse c waren zusätzlich zum Amt für Personalwesen auch
die Gleichbehandlungsbeauftragte und die Obfrau der Zentralpersonalvertretung I einzuladen. Einem Bewerbungsgespräch für einen Dienstposten der vorangeführten Verwendungsgruppen musste zumindest ein
Vertreter aus dem Amt für Personalwesen, der Personalvertretung oder
Gleichbehandlung teilnehmen.
Über das Ergebnis der Bewerbungsgespräche hatte die Führungskraft in
Zusammenarbeit mit dem teilnehmenden Mitarbeiter des Amtes für
Personalwesen abschließend zu beraten und einen Besetzungsvor-
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/6
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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