Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.144

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Die Mitglieder des Personalbeirates hatten in der an das Hearing anschließenden Sitzung eine begründete Empfehlung dahingehend abzugeben, ob der Inhaber der Funktion weiterbestellt bzw. weiterbetraut
werden soll. Die Entscheidung über die Weiterbetrauung bzw. die Vorlage eines entsprechenden Schriftstückes an das zuständige Organ
oblag wiederum dem Bürgermeister.
Im Falle
einer Weiterbestellung
bzw.
Weiterbetrauung
bedurfte
D
.
I
a
.
urfte es keines
neuerlichen Ausschreibungsverfahrens.
4.4 Beginn des Dienstverhältnisses
Dienstvertrag

Dem Vertragsbediensteten war unverzüglich nach dem Beginn des
Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages bzw. allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag
auszufolgen. Der Dienstvertrag hatte jedenfalls die in § 6 Abs. 2 IStR
angeführten Bestimmungen zu enthalten.

Befristung

Neue Dienstverhältnisse wurden (zunächst) grundsätzlich befristet auf
die Dauer von einem Jahr abgeschlossen, wobei mit den Vertragsbediensteten zudem eine Probezeit von einem Monat vereinbart wurde.
Die Entscheidung darüber, ob ein Vertragsbediensteter anschließend in
ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen wird, wurde am Ende der
befristeten Anstellung auf der Grundlage einer Dienstbeurteilung der
Führungskraft des betreffenden Bediensteten getroffen.
4.5 Entgeltbestandteile

Besoldungssystem
VB Neu

Die inhaltliche Ausgestaltung des seit 01.08.2000 in Geltung stehenden
Besoldungssystems der Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck (sog.
VB Neu) orientierte sich im Wesentlichen an der Art der Ausbildung, dem
Laufbahngedanken bzw. dem Senioritätsprinzip und der inhaltlichen
Bedeutung einer Tätigkeit und dem damit verbundenen Leistungsanspruch.
Das Entgelt eines Vertragsbediensteten setzte sich dabei aus dem
Monatsentgelt laut Entlohnungsschema sowie allfälligen Zulagen und
Nebengebühren zusammen. Dem Vertragsbediensteten gebührte für
jedes Kalendervierteljahr zudem eine Sonderzahlung in der Höhe von
50 v. H. des Monatsentgeltes. Für die Berechnung der Sonderzahlung
waren dem Monatsentgelt laut Entlohnungsschema die Allgemeine
Zulage, die Verwaltungsdienstzulage, die Besondere Zulage, die Ergänzungszulage, die Leiterzulage, die Dienstzulage und die Kinderzulage
zuzuzählen.

Besoldungssystem
VB Alt

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/6

Für Vertragsbedienstete mit Einstellungsdatum vor dem 01.08.2000
(sog. VB Alt) galt ein eigenes Besoldungssystem. Dieses war an das
Besoldungssystem der Beamten angelehnt und beinhaltete neben den
Verwendungs- und Entlohnungsgruppen noch Dienstklassen. Letztere
fanden sich auch im Dienstpostenplan wieder.

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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