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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.145

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Da im Prüfungszeitraum eingestellte Vertragsbedienstete nicht in das
Besoldungssystem VB Alt fielen, war im Rahmen des Berichts hierauf
nicht näher einzugehen.
Entlohnungsschemata
VB Neu

Das I-VBG sah für Vertragsbedienstete in der Allgemeinen Verwaltung
und für jene mit einer handwerklichen Verwendung jeweils ein eigenes
Entlohnungsschema mit jeweils fünf Entlohnungsgruppen vor.
Für die Allgemeine Verwaltung war das Entlohnungsschema I heranzuziehen. Die vom Gemeinderat aufgrund des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes in der Dienstzweigeverordnung festgelegten Kriterien
für die Einstufung der Beamten der Allgemeinen Verwaltung in die
Verwendungsgruppen stellten dabei die maßgeblichen Voraussetzungen für die Einstufung der Vertragsbediensteten in die innerhalb des
Entlohnungsschemas definierten Entlohnungsgruppen a bis e dar. Die
Verwendungsgruppe A der Dienstzweigeverordnung entsprach hierbei
der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas usw.
Für die Einreihung eines Vertragsbediensteten in die Entlohnungsgruppe
a musste dieser daher beispielsweise die in der Anlage A der Dienstzweigeverordnung für Dienstposten der Verwendungsgruppe A (Höherer
Dienst) vorgesehenen besonderen Anstellungserfordernisse erfüllen.
Die Entlohnung der Vertragsbediensteten in handwerklicher Verwendung erfolgte gemäß dem Entlohnungsschema II. Analog zur Allgemeinen Verwaltung erfolgte auch die Einreihung in die im Entlohnungsschema II vorgesehenen Entlohnungsgruppen p1 bis p5 nach Maßgabe
der vom Gemeinderat in der Dienstzweigeverordnung festgelegten
besonderen Anstellungserfordernisse für Beamte in handwerklicher Verwendung.
In Bezug auf beide Entlohnungsschemata konnte der Bürgermeister im
Einzelfall gewisse Voraussetzungen nachsehen, sofern kein gleich
geeigneter Bewerber zur Verfügung stand, der die jeweiligen Voraussetzungen erfüllte.
Sowohl im Entlohnungsschema für die Allgemeine Verwaltung als auch
in jenem für Vertragsbedienstete in einer handwerklichen Verwendung
waren neben den Entlohnungsgruppen noch 20 Entlohnungsstufen vorgesehen. Die Vorrückung innerhalb der Entlohnungsstufen bestimmte
sich nach dem gemäß § 41 I-VBG ermittelten Vorrückungsstichtag. Die
Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt in der Regel
alle zwei Jahre. Für die Vorrückung in die 20. Entlohnungsstufe ist jedoch
ein Zeitraum von sechs Jahren erforderlich.
Daneben enthielt das I-VBG im siebenten Abschnitt auch noch besondere besoldungsrechtliche Bestimmungen für Vertragsbedienstete an
Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen.

Zulagen

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/6

Über den Schemabezug hinaus waren im I-VBG – wie bereits oben
erwähnt – diverse Zulagen vorgesehen. Diese standen einem Vertragsbediensteten teilweise bereits durch die bloße Anstellung bei der Stadt
Innsbruck oder die Einreihung in ein bestimmtes Entlohnungsschema zu
(bspw. Allgemeine Zulage) und teilweise knüpfte das Gesetz bestimmte
Anspruchsvoraussetzungen an deren Gewährung (bspw. Leiterzulage).
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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