Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.146
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Nebengebühren –
Empfehlung
Daneben waren noch Nebengebühren zur Abgeltung von Mehrleistungen, Reisegebühren oder bestimmten mit einer Tätigkeit verbundenen
Aufwendungen, Erschwernissen oder Gefahren vorgesehen.
Diesbezüglich kam es kurz vor der Prüfung des Stadtrechnungshofes
durch die im LGBl. für Tirol Nr. 39/2024 kundgemachte Dienstrechtsnovelle zu umfassenden Neuerungen. Während die Nebengebühren
davor im Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (iVm einer darauf
beruhenden Verordnung des Gemeinderates) geregelt waren und das
Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz auf diese Bestimmungen verwies, wurde die Regelungstechnik mit der genannten Novelle umgekehrt. Seit dem Inkrafttreten der Novelle mit 1. August 2024 enthielt das
I-VBG daher weitreichende Regelungen zu den Nebengebühren, die
nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz sinngemäß auch für
Beamte galten.
Eine Anpassung der Verordnung des Gemeinderates über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck (sog. Nebengebührenverordnung) an die gesetzlichen Änderungen war bis zur Prüfung
nicht erfolgt. Nach Auskunft eines Mitarbeiters des Amtes für Personalwesen sei jedoch eine entsprechende Novellierung in Vorbereitung
gewesen.
Im Hinblick darauf, dass sich durch die genannte Dienstrechtsnovelle die
Rechtsgrundlage für die Erlassung der Nebengebührenverordnung
weitreichend geändert hat und sich in diesem Zusammenhang insbesondere Änderungen in der taxativen Aufzählung der Nebengebühren
ergeben haben, empfahl der Stadtrechnungshof dem Amt für Personalwesen, die in Ausarbeitung befindliche Novelle dem Gemeinderat alsbald zur Beschlussfassung vorzulegen. Dies, um allfällige Unsicherheiten hinsichtlich der Entlohnung der städtischen Bediensteten jedenfalls auszuschließen.
Im Anhörungsverfahren teilte das Amt für Personalwesen in seiner
Stellungnahme hierzu mit, dass der Empfehlung zeitnah entsprochen
werde. Mit der Aufsichtsbehörde würden diesbezüglich regelmäßig
Gespräche geführt, da noch nicht klar sei, ob die Nebengebührenverordnung neu erlassen wird oder die Nebengebühren im Gesetz
(erneut) neu geregelt werden.
5 Personalmanagement
5.1 Personalausstattung
Personalausstattung
Die Personalausstattung im Stadtmagistrat fußte auf den sog. Dienstpostenplan. Das Innsbrucker Stadtrecht hielt hierzu in § 54 Abs. 6 – kurz
zusammengefasst – fest, dass der Dienstpostenplan dem Voranschlag
beizugeben war und dieser die im Voranschlagsjahr erforderlichen
Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und ständigen
sonstigen Bediensteten auszuweisen hatte. Ein Dienstposten war mit
einer regelmäßigen (bzw. gesetzlichen) Wochendienstzeit von 40 Stunden hinterlegt.
Für die Erstellung und Evidenthaltung des Dienstpostenplanes zeichnet
gemäß der städtischen Geschäftseinteilung (MGO-Besonderer Teil) das
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/6
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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