Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.149
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Ergänzend erwähnt der Stadtrechnungshof, dass der Anstoß für die
Ausschreibung einer offenen bzw. nach zu besetzenden Stelle grundsätzlich von den städtischen Dienststellen erfolgte. Das Referat „Recruiting und Digitalisierung“ prüfte anschließend die Angaben der Stellenbeschreibung, bei der u.a. die Wertigkeit des Dienstpostens angegeben
wurde. Dem Stadtrechnungshof wurde erläutert, dass in diesem
Zusammenhang auf die Verfügbarkeit eines entsprechenden Dienstpostens ein besonderes Augenmerk seitens des Referates „Recruiting
und Digitalisierung“ gelegt wurde.
Laut Aussage der Referatsleitung für „Digitalisierung und Recruiting“
obliegt die Entscheidung über eine Nachbesetzung
Jachbesetzung einer Stelle
Stelle dem
dem
Amtsvorstand für Personalwesen.
Die jeweilige (interne und/oder externe) Ausschreibung der offenen
Stellen erfolgte durch das Referat „Digitalisierung und Recruiting“. Eine
stichprobenartige Einschau in den eingesehenen Ausschreibungen
zeigte, dass die Entlohnung in den Ausschreibungen dabei der dritten
Stufe der betroffenen Entlohnungsgruppe (a/b/c) entsprach. Die einzelnen Stellenausschreibungen samt Bewerbungen (inkl. Daten der Bewerber) wurden EDV-unterstützt (im SAP) dokumentiert und bis hin zur
Absage bearbeitet, wobei die Daten der Bewerber nach sieben Monaten
gelöscht wurden. Dies war auf eine rechtskräftige Entscheidung der
Datenschutzbehörde (Datenschutzbehörde vom 27.08.2018, DSBD123.085/0003-DSB/2018) zurückzuführen, die eine Speicherung für
einen Zeitraum von 7 Monaten als zulässig erachtete.
Bezüglich der Vorgehensweise im weiteren Auswahlprozess verwies der
Stadtrechnungshof auf die Ausführungen in Kapitel 4.3 Ausschreibung
und Vergabe von Dienstposten.
Berechnung
Vordienstzeiten
Im Zuge der Einstellung wurde von jedem Vertragsbediensteten ein sog.
Vorrückungsstichtag eruiert. Dies erfolgte ebenfalls durch die Recruiter.
Bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages wurden sog. Vordienstzeiten angerechnet, die im § 41 des I-VBG geregelt waren. Kurz
zusammengefasst war vorgesehen, dass die Lehr- und Schulzeiten nach
der neunten Schulstufe und Zeiten im öffentlichen Dienst für die Berechnung des Vorrückungsstichtages voll angerechnet werden. Sonstige
(erwerbstätige) Zeiten wurden bis zu drei Jahren zur Gänze und weitere
drei Jahre mit der Hälfte herangezogen.
Darüber hinaus konnten Zeiten in denen der Vertragsbedienstete eine
Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, im öffentlichen
Interesse soweit zur Gänze angerechnet werden, als die Tätigkeit oder
das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten
von besonderer Bedeutung war (sog. facheinschlägige Vortätigkeiten).
Zu einer Neuberechnung bzw. Änderung dieses Vorrückungsstichtages
konnte es im Zuge einer sog. Überstellung kommen. Bei der Überstellung wurde ein Dienstnehmer bspw. in die Entlohnungsgruppe (bzw.
Verwendungsgruppe) a oder b von der jeweils „niedrigeren“ Entlohnungsgruppe (b oder c) überstellt.
Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes war bei
der Berechnung des Vorrückungsstichtages generell nicht zulässig.
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/6
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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