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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.153

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Stadtmagistrates geltenden Gehaltstafeln. Die Abgeltung von besonderen Erfordernissen, die mit der Aufgabenstellung in diesem Referat
einhergehen, wurde mit Hilfe von Zulagen und Nebengebühren (u.a.
Personalzulage, Home-Office Pauschale) abgewickelt.
Personalzulage und
qualitative Mehrleistungen - Allgemein

Mehrleistungen werden in einer Verordnung des Gemeinderates über die
Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck geregelt
und galten auch für die Vertragsbediensteten. Die Personalzulage ist
dabei eine Mischform aus einer qualitativen (50 %) und einer quantitativen Mehrleistung (50 %).
Die Personalzulage wurde sämtlichen Dienstnehmern des Referates
„Recruiting und Digitalisierung“ gewährt. Dieser Entgeltbestandteil wurde
bereits im Bericht (KA-03099/2022 „Bericht über das Ergebnis der vom
gemeinderätlichen Kontrollausschuss erteilten Prüfaufträge betreffend
Dienstpostenpläne sowie Sonder- und Werkverträge der Stadt Innsbruck
in Zusammenschau mit der Prüfung von Teilbereichen des Amtes für
Personalwesen“) ausführlich beschrieben.
Kurz zusammengefasst handelte es sich hierbei um einen Entgeltbestandteil im sog. Nebengebührenkatalog der als dienstklassenabhängig aufgelistet wurde. Da bei den VB „NEU“ eine derartige
Dienstklassenzugehörigkeit (samt Beförderung) im I-VBG nicht mehr
gegeben war, wurde für diese Personengruppe laut schriftlicher Auskunft
des Amtes für Personalwesen (siehe Tz 55 im Bericht über die Prüfung
von Teilbereichen der Gebarung des Amtes Bau- und Feuerpolizei,
KA 12068/2020) lediglich bei der erstmaligen Gewährung eine „fiktive
Dienstklasse“ für die VB „NEU“ berechnet. Eine Laufbahnfiktion nach
dem Dienstklassensystem und somit eine dynamische Neubemessung
war dabei nicht vorgesehen.
Der Stadtrechnungshof (damals Kontrollabteilung) empfahl daher die
Personalzulage – mangels vorliegender Beschlusslage bzw. Verordnung
– einem Beschluss zuzuführen. Im Bericht der Follow up – Einschau
2023 (MagIbk/66183/KA-PR/1) wurde dem Stadtrechnungshof seitens
des Amtes für Personalwesen hierzu mitgeteilt, dass die Personalzulage
in Bearbeitung sei und gänzlich neu geregelt werden soll.
Bei der Durchsicht der Lohnkonten war für den Stadtrechnungshof die
Berechnung einer „qualitativen Mehrleistungsvergütung“ sowie eine
„qualitative Mehrleistung für die interimistische Amtsführung“ auffällig.
Die Auffälligkeit der „qualitativen Mehrleistungsvergütung“ ergab sich für
den Stadtrechnungshof u.a. dadurch, da diese aus zwei Teilen bestand.

Qualitative
Mehrleistungen
(Teil 1) –
Empfehlung

Der erste Teil der gewährten Mehrleistungsvergütung geht auf ein Ansuchen des Amtes für Personalwesen zurück, welches vom seinerzeitigen
Bürgermeister am 08.02.2024 die Zustimmung erhielt.
Inhaltlich kann aufgrund dieser Zustimmung das Amt für Personalwesen
bis auf Weiteres eigenständig Fälle erledigen, wenn aufgrund einer noch
nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen eine formelle Überstellung in die nächst höhere Entlohnungsgruppe vorerst nicht möglich
ist. Also bei Innehabung eines entsprechenden Dienstpostens und
persönlicher Qualifikation in A oder B, jedoch noch nicht abgelegter
einschlägiger Dienstprüfung.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/6

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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