Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.154
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Die Voraussetzung (abgeschlossenes Studium, Dienstposten A,
Entlohnung in b, und noch ausstehende Dienstprüfung) für die „halbe
Aufzahlung auf A“ trafen bei einem Dienstnehmer (VB „Neu“) zu und
führte auch zu einer entsprechenden Gewährung einer „halben
Aufzahlung auf A“ in Form einer qualitativen Mehrleistungsvergütung.
In diesem Fall wurde dabei auch die Personalzulage in die „halbe
Aufzahlung A“ eingerechnet und dabei die Personalzulage einer Laufbahnfiktion gemäß Dienstklassensystem unterworfen. Auf Grundlage der
Prüfungsdaten war für den Stadtrechnungshof nachvollziehbar, dass
bezüglich der Personalzulage für die „halbe Aufzahlung auf A“ die
Dienstklasse VI als Berechnungsbasis herangezogen wurde. Die seinerzeit erstmalig gewährte dienstklassenabhängige Personalzulage betraf
jedoch die Dienstklasse IV.
Auffallend war in diesem Zusammenhang, dass eine Berechnung (inkl.
Berücksichtigung von eventuell geänderten Anrechnungszeiten bzw.
Neuberechnung des Vorrückungsstichtages) für diese qualitative Mehrleistungsvergütung nicht aktenkundig war.
Auf Nachfrage des Stadtrechnungshofes wurde seitens des Referates
„Besoldung“ ein „Lösungsansatz“ übermittelt. Zur Überraschung des
Stadtrechnungshofes wurde dabei in der ursprünglichen Berechnung
offensichtlich versucht Sonderzahlungen bei der sog. Mehrleistungsvergütung für die halbe Aufzahlung „einzupreisen“, wobei jedoch ein
Formelfehler unterlaufen ist. Anstatt 14/12 der Basis wurden 12/14 für die
monatliche qualitative Mehrleistung berechnet. Wie bereits erwähnt, war
– neben der Betragsdifferenz der Schemata zwischen a und b – auch die
Erhöhung der Personalzulage ein Bestandteil der “halben Aufzahlung auf
A“. Der Stadtrechnungshof strich an dieser Stelle heraus, dass eine
qualitative Mehrleistung grundsätzlich 12-mal (jährlich) gewährt wurde
und nicht als Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen diente.
Der Stadtrechnungshof empfahl daher, die Mehrleistungsvergütung für
die „halbe Aufzahlung A“ (inkl. Vorrückungsstichtag und Überstellungsverlust) entsprechend neu zu berechnen und auch zu dokumentieren.
Im Anhörungsverfahren ist dem Stadtrechnungshof eine nachvollziehbare Berechnung übermittelt worden. Daraus ging hervor, dass der
Dienstnehmer Anspruch auf eine Nachzahlung der Differenz von 12mal
€ 58,24 im Jahr 2024 hatte.
Qualitative Mehrleistung (Teil 2) –
Empfehlung
Des Weiteren zeigte sich aus einem Schreiben der Abteilungsleitung an
den seinerzeitigen Bürgermeister im Feber 2024, dass aufgrund des
Rechenergebnisses für die „halbe Aufzahlung A“, eine bis zu diesem
Zeitpunkt gewährte Mehrleistungsvergütung (gewährt im April 2021)
rückwirkend ab 01.01.2024 gekürzt wurde. Begründet wurde dies damit,
dass die „halbe Aufzahlung A“ betragsmäßig geringer ausfiel als die
bisherige Mehrleistungsvergütung. Ferner wurde festgehalten, dass die
sog. qualitative Mehrleistungsvergütung „halbe Aufzahlung A“ eingestellt
wird, sobald der Dienstnehmer in die Entlohnungsgruppe a überstellt
wird.
Gleichzeitig wurde im Schriftstück vom Feber 2024 eine neue qualitative
Mehrleistung gewährt. Diese fiel betragsmäßig höher aus als die sog.
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/6
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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