Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.155
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„halbe Aufzahlung auf A“ und blieb lediglich geringfügig unter der
(valorisierten) qualitativen Mehrleistungsvergütung aus dem Jahr 2021.
Begründet wurde diese qualitative Mehrleistung u.a. mit der Verantwortung des Dienstnehmers im Bereich der Digitalisierung sowie als
Ergänzung in der Zuständigkeit des Dienstpostenplanes zum Amtsvorstand.
In Summe wurde somit eine qualitative Mehrleistungsvergütung ausbezahlt, die aus der „halben Aufzahlung A“ und der neu gewährten Mehrleistungsvergütung (u.a. für die Produktverantwortung und Digitalisierung) bestand.
Der Stadtrechnungshof, zeigte sich über die Begründung der neu
gewährten qualitativen Mehrleistungsvergütung verwundert, da dem
Dienstnehmer bereits am 21.12.2023 die Produktverantwortung für das
Referat „Recruiting und Digitalisierung“ ab 01.01.2024 übertragen wurde
und somit auch die Zuerkennung der entsprechenden Leiterzulage gem.
Leiterzulagenverordnung in Höhe von 20 % von V/2. Ergänzend erwähnte der Stadtrechnungshof, dass diese Zulage (gem. Leiterzulagenverordnung) für das besondere Maß an Verantwortung der Führung der
Geschäfte der allgemeinen Verwaltung gewährt wurde.
Zumal die Begründung für die aufgezeigte qualitative Mehrleistungsvergütung (Teil 2) von der gewährten Leiterzulage für Referenten – aus
Sicht des Stadtrechnungshofs – nicht klar abzugrenzen war, empfahl der
Stadtrechnungshof, die qualitative Mehrleistungsvergütung im Zuge der
Ausarbeitung der Produktverantwortung ebenfalls zu evaluieren.
Im Anhörungsverfahren wurde dem Stadtrechnungshof mitgeteilt, dass
die Mehrleistungsvergütung geprüft werde.
Qualitative
Mehrleistung
Interimistische
Amtsführung –
Empfehlung
Ferner war aus den Prüfungsunterlagen ersichtlich, dass die Abteilungsleitung den Dienstnehmer in der Zeit vom 16.11.2023 bis zum 30.11.2023
mit der interimistischen Führung des Amtes für Personalwesen beauftragte. Die Abteilungsleitung behielt sich jedoch die Unterschriftsermächtigung in sog. besonderen Angelegenheiten vor.
Der Stadtrechnungshof erwähnte an dieser Stelle, dass die Leiterzulagenverordnung zum Zeitpunkt der Prüfungseinschau für den Fall einer
Vertretung lediglich die Entlohnung bei längerer Abwesenheit (ab dem
31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Leiterzulage)
regelte.
Da die Leiterzulagenverordnung keine interimistische Vertretung vorsah,
wurde seitens des Amtes für Personalwesen eine beabsichtigte Maßnahme zur Gewährung einer qualitativen Mehrleistungsvergütung in der
Höhe der Leiterzulage für den Fall der interimistischen Betrauung/Bestellung dem seinerzeitigen Bürgermeister schriftlich (am 16.01.2024)
vorgeschlagen.
Aufgrund der Zustimmung des seinerzeitigen Bürgermeisters wurde dem
Dienstnehmer, der die interimistische Amtsleitung des Amtes für Personalwesen ausübte, für den erwähnten Zeitraum im November 2023
vom (neuen) Amtsvorstand am 18.01.2024 (somit nachträglich) eine
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/6
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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