Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.156

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qualitative Mehrleistungsvergütung von 14/12 der Leiterzulage für Amtsvorstände (35 % von V/2) gewährt.
Der Stadtrechnungshof erwähnte wiederholend, dass Nebengebühren
(wie u.a. die Mehrleistungsvergütungen) nicht bei der Berechnung der
Sonderzahlung gem. § 35 Abs. 2 I-VBG zu berücksichtigen sind. Mit der
beschriebenen Rechenarithmetik (von 14/12 einer Nebengebühr)
werden jedoch Sonderzahlungsanteile „eingepreist“ und folglich mit dem
laufenden Bezug versteuert.
Der Stadtrechnungshof strich zudem heraus, dass sowohl die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Nebengebühren als auch die
Leiterzulage per Verordnung durch den Gemeinderat festzusetzen war.
Der Stadtrechnungshof empfahl daher, die Regelung vom 16.01.2024 für
die interimistische Betrauung/Bestellung einer Leitungsfunktion und
deren qualitativer Mehrleistung im Sinne der rechtlichen Vorgaben zu
prüfen.
Im Anhörungsverfahren gab die geprüfte Stelle hierzu an, dass am
23.01.2025 die Leiterzulagenverordnung vom Gemeinderat neu beschlossen wurde und sich dort nunmehr eine Regelung für den Fall
findet, dass eine Führungsposition vakant ist. Die erwähnte Verfügung
vom Bürgermeister trat gleichzeitig außer Kraft.
Belohnungen

Einmalige Belohnungen wurden ebenfalls in der Nebengebührenverordnung im § 7 Abs. 1 geregelt. Diese konnte in einzelnen Fällen für außergewöhnliche Arbeitsleistungen gewährt werden, wobei auf die Bedeutung der Arbeitsleistungen Bedacht zu nehmen war.
Diesbezüglich wurden bei den Dienstnehmern des nunmehrigen Referates „Recruiting und Digitalisierung“ Geschenkgutscheine im Zeitraum
von 2021 bis 2023 im Wert von jeweils € 200,00 ausgegeben. Im Jahr
2022 betraf dies zwei Vertragsbedienstete (einen in der Entlohnungsgruppe b und einen in der Entlohnungsgruppe c). Im Jahr 2023
wurden drei Bedienstete mit Geschenkgutscheinen bedacht. Neben
jenen des Jahres 2022 wurde ein weiterer Vertragsbediensteter der
Entlohnungsgruppe b in Form eines Geschenkgutscheines in Höhe von
€ 200,00 belohnt.

Telearbeit –
Empfehlung

Zumal mit der Telearbeit u.a. eine Aufwandsentschädigung einherging,
die ebenfalls auf die Nebengebührenordnung zurückzuführen war, wurde
die sog. Telearbeit in diesem Kapitel behandelt. Es wurden jedoch
lediglich die im Jahr 2024 (Referat „Recruiting und Digitalisierung“)
betroffenen Fälle aufgegriffen. Erläuternd merkte der Stadtrechnungshof
hierzu an, dass die städtische Richtlinie zur Telearbeit vom seinerzeitigen
Bürgermeister am 20.12.2023 neu verfügt wurde und mit 01.01.2024 in
Kraft trat. Diese Richtlinie ergänzte die gesetzlichen Bestimmungen in
§ 20a I-VBG und § 24a I-GBG und legte die Rahmenbedingungen für
Telearbeit fest, womit eine einheitliche Vorgehensweise gewährleistet
werden sollte.
Zum Zeitpunkt der Einschau wurde seitens des Arbeitgebers vier Dienstnehmern in der geprüften Organisationseinheit eine (schriftliche) befristete Telearbeitsvereinbarung zugestanden. Das Ausmaß betrug bei

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/6

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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