Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.157
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einem Dienstnehmer 8,75 Wochenstunden, bei einem weiteren
10 Wochenstunden und bei zwei Dienstnehmern 20 Wochenstunden.
Gemäß der Richtlinie war Telearbeit jede auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützte Tätigkeit, die zeitweise an einem außerhalb
der zentralen Betriebsstätte liegenden Arbeitsplatz verrichtet wurde.
Dieser Arbeitsplatz war mit der zentralen Betriebsstätte durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden. Der Anteil der an der Betriebsstätte zu verrichtenden Arbeitszeit betrug mindestens 50% der wöchentlichen Dienstverpflichtung, innerhalb eines zweiwöchigen Durchrechnungszeitraums.
Die Einschau in die Aufzeichnungen der elektronischen Zeiterfassung
ergab zudem mehrere Auffälligkeiten. Bei einem Dienstnehmer mit einer
(maximalen) Vereinbarung von 20 Wochenstunden zeigte sich, dass der
Anteil der zu verrichtenden Arbeitszeit von mindesten 50% der wöchentlichen Dienstverpflichtung an der Betriebsstätte (innerhalb eines zweiwöchigen Durchrechnungszeitraums) nicht eingehalten wurde. Der Anteil
der Telearbeit lag hier bei über 50 %.
Ferner waren bei diesem Dienstnehmer mehrere sog. „Kernzeitverletzungen“ (teilweise über eine Stunde) in der elektronischen Zeiterfassung feststellbar. Die Kernzeit war laut der städtischen Gleitzeitordnung die Zeit, in der grundsätzlich Anwesenheitspflicht bestand.
Eingriffe in die Kernzeit für private Zwecke waren jeweils in geringfügigem Ausmaß zulässig. Eine Ausnahme bezüglich der Kernzeit war in
der städtischen Gleitzeitordnung bei Telearbeit nicht vorgesehen.
Ein weiterer Dienstnehmer hatte im Jahr 2024 (bzw. bis 31.08.2024) laut
den vorliegenden Zeitaufzeichnungen die vereinbarte Telearbeit nicht in
Anspruch genommen. Der pauschale Aufwandsersatz wurde seitens des
Arbeitgebers im erwähnten Zeitraum monatlich geleistet. Die schriftliche
Vereinbarung mit diesem Dienstnehmer genehmigte die Telearbeit bis
31.03.2026.
Der Stadtrechnungshof empfahl daher, künftig verstärkt auf die Einhaltung der Zeitvorgaben der Richtlinie der Telearbeit sowie der Gleitzeitordnung zu achten. Ferner empfahl der Stadtrechnungshof die
Telearbeitsvereinbarung bei jenem Dienstnehmer, der diese laut den
Zeitaufzeichnungen nicht beanspruchte, noch vor dem Ende des genehmigten Zeitraums zu evaluieren, zumal in diesem Fall eine pauschale
Aufwandsentschädigung zum Tragen kam.
Im Anhörungsverfahren wurde dem Stadtrechnungshof bezüglich der
Kernzeitverletzung mitgeteilt, dass der Empfehlung künftig entsprochen
wird. Im Hinblick auf die Telearbeit wurde seitens der geprüften Stelle
vorgebracht, dass inzwischen eine Änderung auf anlassbezogene
Telearbeit beantragt worden sei.
Urlaubsansprüche und
Urlaubsausmaß –
Empfehlung
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/6
Der Stadtrechnungshof nahm des Weiteren eine stichprobenartige Einschau in die Urlaubsaufzeichnungen der Bediensteten vor, wobei hier
das Hauptaugenmerk auf das Urlaubsausmaß der einzelnen Bediensteten gelegt wurde.
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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