Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.158
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Das Ausmaß des Erholungsurlaubes gemäß I-VBG und I-GBG (Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz) betrug für den städtischen Dienstnehmer in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 43. Lebensjahr
200 Dienststunden und ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Dienststunden. Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß war gegeben,
wenn das 43. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wurde.
Das I-VBG sowie das I-GBG sahen des Weiteren (übereinstimmende)
Bestimmungen für den Verbrauch und den Verfall des Erholungsurlaubes vor. Demnach war der Erholungsurlaub rechtzeitig vor jedem
Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen zu
vereinbaren. Auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten war dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Soweit nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstanden, hatte der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
Ferner konnte dem Vertragsbediensteten gem. § 58 I-VBG beim Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe auf sein Ansuchen
der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
Zum 31.12.2023 war bei einem Dienstnehmer ein (geringer) Urlaubsvorgriff von rd. 4 Stunden festzustellen, wobei kein entsprechendes
Ansuchen in den Prüfungsunterlagen aktenkundig war. Der Urlaubsanspruch im Jahr 2024 verringerte sich entsprechend um rd. 4 Stunden.
Der Stadtrechnungshof empfahl künftig dafür Sorge zu tragen, dass bei
Urlaubsvorgriffen ein aussagekräftiges Ansuchen vorliegt.
Im Anhörungsverfahren wurde eine künftige Umsetzung der Empfehlung
zugesagt.
Rückabwicklung der
Stundenkappung bei
Gleitzeit –
Empfehlung
Im Zusammenhang mit dem Urlaub nahm der Stadtrechnungshof auch
Einschau in die Gleitzeitkonten der Dienstnehmer, wobei das Hauptaugenmerkt auf die sog. Stundenkappung gelegt wurde.
Die Gleitzeitordnung sah einen Durchrechnungszeitraum vom 1. Oktober
bis 30. September des darauffolgenden Jahres vor. Ein Gleitzeitsaldo bis
zu 10 Plus-Stunden konnte in den nächsten Durchrechnungszeitraum
übertragen werden. Zeitguthaben von mehr als 10 Stunden zum Ende
des Durchrechnungszeitraums verfielen. War es trotz eines jahresdurchgängigen verantwortungsbewussten Zeitmanagements aufgrund kurzfristiger oder unvorhersehbarer dienstlicher Ereignisse nicht möglich, das
Zeitguthaben rechtzeitig bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes
entsprechend abzubauen, entschied die jeweilige Abteilungsleitung auf
Antrag über eine Rückabwicklung der Stundenkappung.
Diese sog. Rückabwicklung der Stundenkappung betraf einen Dienstnehmer bzw. den nunmehrigen Referenten in den Jahren 2022 bis 2024.
Im Jahr 2022 wurden 39 Stunden, im Jahr 2023 insgesamt 32 Stunden
und 42 Minuten und im Jahr 2024 schließlich 67 Stunden und 45 Minuten
wieder gutgeschrieben.
Zumal die sog. Rückabwicklung der Stundenkappung nur einen Dienstnehmer betraf, empfahl der Stadtrechnungshof die Aufgabenverteilung
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/6
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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