Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.165
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7.2 Rechtliche Vorgaben im Überblick
Vergaberecht –
Direktvergabe
Vor der Durchführung jedes Vergabeverfahrens (auch vor Direktvergaben) hatte der öffentliche Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 3 BVergG
2018 den geschätzten Auftragswert der auszuschreibenden Leistung
ohne Umsatzsteuer sachkundig zu ermitteln. Je nach der Art des Auftrages und dem dafür geschätzten Auftragswert war in der Folge ein
passendes Vergabeverfahren auszuwählen. Eine Direktvergabe war
zum Prüfungszeitpunkt nur in jenen Fällen zulässig, bei denen der
geschätzte Auftragswert unter € 100.000,00 lag.
Trotz der relativen Formfreiheit, waren auch Direktvergaben unter
Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der
Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung
und der Transparenz durchzuführen. Um dem Grundsatz der Transparenz zu entsprechen, war gemäß § 46 Abs. 4 BVergG 2018 auch bei
der Direktvergabe eine teilweise Dokumentation des Verfahrens erforderlich.
Compliance-Richtlinie
des Stadtmagistrats
Nähere Vorgaben zur Dokumentation des Vergabeverfahrens enthielt
das Modul “Umgang mit öffentlichen Aufträgen – Vergaberecht“ der
Compliance-Richtlinie für den ordnungsgemäßen Dienst beim Stadtmagistrat Innsbruck. Diese von der Magistratsdirektion erlassene interne
Beschaffungsrichtlinie stellte eine Dienstanweisung an alle Mitarbeitende
des Stadtmagistrates dar und galt für alle Vergabeverfahren.
Nach der Compliance-Richtlinie hatte jede ausschreibende Dienststelle
am Beginn eines jeden Verfahrens in einem verfahrenseinleitenden
Aktenvermerk die einzukaufende Leistung zu beschreiben sowie die
Auftragswertschätzung und die darauf aufbauende Verfahrenswahl zu
dokumentieren. Dieser Aktenvermerk war vom jeweiligen Sachbearbeiter
und dem nächsthöheren Vorgesetzten zu unterschreiben und sorgfältig,
in einer für Dritte nicht zugänglichen Weise, zu verwahren.
Da ein Auftraggeber bei einer Direktvergabe grundsätzlich keine Pflicht
zur Durchführung eines Wettbewerbes traf, war es in begründeten
Einzelfällen zulässig, die Leistung aufgrund des Angebotes nur eines
Unternehmens zu beziehen. Voraussetzung hierfür war jedoch, dass die
Angemessenheit des Angebotspreises von der Dienststelle auch ohne
die Einholung von Vergleichsangeboten beurteilt werden konnte.
Lag keine sachliche Begründung für die Einholung bloß eines Angebotes
vor oder konnte die Angemessenheit des Angebotspreises nicht ohne die
Einholung von Vergleichsangeboten beurteilt werden, waren vor der
Vergabe einer Leistung mehrere Angebote ausgewählter Unternehmen
einzuholen. Die Auswahl des zukünftigen Auftragnehmers konnte in
diesem Fall anhand des Billigstbieterprinzips oder des Bestbieterprinzips
mit mehreren Zuschlagskriterien erfolgen.
Nach der Compliance-Richtlinie hatte die ausschreibende Dienststelle
am Ende jedes Vergabeverfahrens auch noch einen Vergabevermerk
über den vergebenen Auftrag anzufertigen.
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/6
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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