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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.167

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Relevante Buchungen

Von den in den Jahren 2021 bis 2024 am Unterabschnitt 011010
Personalamt und dem Sachkonto 640000 Rechts- und Beratungsaufwand erfassten Aufwendungen betrafen die in der nachfolgenden
Tabelle dargestellten Geschäftsfälle das Referat “Recruiting und Digitalisierung“:
Amt für Personalwesen
Sachkonto 640000 - Rechts- und Beratungsaufwand (DK)
2021 - 2024

Nr. Bu;:;;gs-

Buchungstext

Bet(1;ääe();n s

1

12.04.2021

|Recruiting FinanzdirektoriIn

2

26.05.2021

|3. Drittel Abschlussrechnung FinanzdirektoriIn

5.889,99

3

23.08.2021

|Amtsleitung Allg. Bezirks- und Gemeindeverwaltung

18.309,23

4

06.10.2021

|Amtsleitung Allg. Bezirks- und Gemeindeverwaltung - 2/3

5.320,00

5

13.10.2021

|Amtsleitung Allg. Bezirks- und Gemeindeverwaltung - 3/3

5.319,99

6

15.02.2023

|Potenzialanalyse AV Personalwesen

Summe:

20.538,65

855,00

56.232,86

Tabelle 9: Rechts- und Beratungskosten 2021 - 2024|

Davon behandelte die vormalige Kontrollabteilung bereits die Geschäftsfälle Nr. 1 bis 5 im Bericht über die Prüfung von Teilbereichen des Amtes
für Personalwesen vom 23.09.2022. Im Rahmen der vorliegenden Prüfung erfolgte daher ausschließlich eine Prüfung des Geschäftsfalles Nr. 6
mit dem Buchungstext “Potenzialanalyse AV Personalwesen“.
Potenzialanalyse
Amtsvorstand für
Personalwesen –
Empfehlung

Zum Jahreswechsel 2022/2023 wurde die Position der Leitung des
Amtes für Personalwesen neu ausgeschrieben. Nachdem Ende des Auswahlverfahrens sollte der erfolgreiche Bewerber und spätere Amtsvorstand noch vor seiner Bestellung mit Hilfe einer Potenzialanalyse auf
seine Eignung für die Führungsposition geprüft werden.
Die Vergabe dieses Dienstleistungsauftrages erfolgte über eine Direktvergabe iSd § 31 Abs. 11 BVergG 2018. Die Verfahrensschritte dokumentierte die geprüfte Stelle hierbei in einem einleitenden Aktenvermerk
vom 09.02.2023 und einem Vergabevermerk vom 10.02.2023.
Wie aus der Dokumentation hervorging, erfolgte die Direktvergabe nach
der Einholung bloß eines Angebotes. Unter der Voraussetzung, dass die
vergebende Dienststelle die Angemessenheit des Angebotspreises ohne
die Einholung von Vergleichsangeboten beurteilen konnte, war dies in
sachlich begründeten Einzelfällen auch zulässig.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/6

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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