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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.32

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Bericht über die Prüfung von Teilbereichen
der Gebarung des Amtes „Tiefbau“
(Bericht vom 24.05.2023)

27

Zur elektronischen Beschaffungsanwendung VEMAP stellte die Kontrollabteilung
fest, dass die jährlichen Kosten zur Gänze über das Budget des Amtes für Tiefbau
abgerechnet worden waren, obwohl die Anwendung auch von anderen Dienststellen
genutzt wurde. Dies verwunderte insofern, nachdem die Kontrollabteilung in der
Vergangenheit feststellen konnte, dass bei manch anderen Softwareanwendungen
eine Kostenaufteilung nach Dienststellen und Nutzern erfolgte.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Tiefbau bzw. der MA IV, noch einmal
eine entsprechende Kostenaufteilung auf Dienststellen zu prüfen und ggf. vorzunehmen.
Im damaligen Anhörungsverfahren informierte das Amt, dass eine magistratsweite
Kostenaufteilung als zweckmäßig angesehen würde, jedoch noch keine entsprechende Regelung erfolgt sei.

28

Im Zuge des Follow up 2023 informierte die Dienststelle über laufende Gespräche
mit der Magistratsdirektion sowie zwischen den Magistratsabteilungen I, III und IV.

29

Auf die neuerliche Nachfrage des Stadtrechnungshofes im Rahmen der diesjährigen
Follow up – Einschau berichtete das Amt für Tiefbau ausführlich zum Status, der
auszugsweise wie folgt zusammengefasst werden kann:


Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitgliedern der Magistratsdirektion sowie
der MA I, MA III und MA IV, evaluierte das seit dem Jahr 2014 genutzte elektronische Vergabeportal.



In Abwägung zwischen einem einfacher zu nutzenden Produkt eines alternativen Anbieters gegenüber dem derzeit verwendeten komplexeren, jedoch
vielfältiger nutzbaren Produkt, wird beim bestehenden Produkt verblieben.



Die künftige Abrechnung und Zahlung der Kosten wird übergeordnet durch das
Amt für Informationstechnologie und Kommunikationstechnik, Referat für
Digitalisierung / IT-Service Design und Transition erfolgen. Eine nutzungsabhängige Aufteilung auf diverse Dienststellen wird aus Gründen, die dem Stadtrechnungshof nachvollziehbar erläutert wurden, auch künftig nicht erfolgen.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes WU
wurde alternativ entsprochen.

30

Die Kontrollabteilung räumte in ihrem damaligen Bericht dem Thema „Vergabebeschlüsse bzw. Zuschlagsentscheidung“ umfangreich Platz ein und hielt schließlich
zusammenfassend fest, dass zum damaligen Prüfungszeitpunkt und nach Ansicht
der geprüften Dienststelle aufgrund eines StS-Beschlusses vom 28.06.1978 die
Planung von Projekten ab einer Wertgrenze von ATS 500.000,00 (≙ € 35.000,00)
den politischen Gremien vorzulegen sei.
Des Weiteren bestand einerseits ein GR-Beschluss vom 12.07.2012, der den
Stadtmagistrat zur Zuschlagsentscheidung und -erteilung, d.h. zu Beauftragungen
in Höhe von bis zu (netto) € 25.000,00 im Einzelfall ermächtigte. Andererseits war
im Zuge der Beschlussfassung zu früheren Rahmenvereinbarungen Bauarbeiten
dem Amt für Tiefbau für einen Zeitraum von zwei oder mehr Jahre die Ermächtigung

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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