Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.40
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Textziffer
Die Nominalen der abgegebenen Geschäftsanteile betrugen zum einen € 6.750,00
und zum anderen € 3.000,00. Der Innsbrucker Zentrumsverein (ZVR 1052198599)
ist in die Innsbruck Marketing GmbH mit einer Stammeinlage von € 9.750,00 (bzw.
13,00 %) eingetreten.
Auffallend war für die Kontrollabteilung in diesem Zusammenhang, dass im gegenwärtigen Gesellschaftsvertrag unter dem Punkt XI. Gesellschaftsanteile weiterhin
nachfolgender Absatz festgeschrieben ist.
„3. Die Gesellschafter Verein Innsbruck Innenstadt rund um die Annasäule und
Verein Interessengemeinschaft Altstadt Innsbruck sind gemeinsam über
Ersuchen der anderen Gesellschafter verpflichtet, einer anderen repräsentativen
Kaufleute- oder Unternehmervereinigung, welche als Sammelvereinigung alle
anderen Stadtteile der Stadtgemeinde Innsbruck vertreten, einen Teil ihres
jeweiligen Geschäftsanteils abzutreten. Bei der Höhe des abzutretenden Geschäftsanteils ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die jeweiligen Beteiligungen
im Verhältnis zur Beitragsleistung zur Gesellschaft stehen.“
Im Hinblick auf den Abtretungsvertrag vom 24.09.2021 und der damit einhergehenden Veränderung im Gesellschafterstand der IMG, empfahl die Kontrollabteilung den betreffenden Passus im Gesellschaftsvertrag auf die aktuellen Gegebenheiten zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass der betreffende
Passus des Gesellschaftsvertrages bei der nächsten notwendigen Vertragsänderung mitberücksichtigt werde.
Im Rahmen der Follow up – Einschau 2023 teilte die Geschäftsführung der IMG mit,
dass diese Korrektur beim Notar hinterlegt sei und bei der nächsten anfallenden
Änderung des Gesellschaftsvertrages mitberücksichtigt werde.
Auf neuerliche Nachfrage des Stadtrechnungshofes teilte die Geschäftsführung der
IMG anlässlich der Follow up – Einschau 2024 mit, dass noch keine notwendige
Änderung des Gesellschaftsvertrages vorliege. Voraussichtlich werde eine Korrektur in der nächsten Gesellschafterversammlung vorgenommen.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wird in Zukunft entsprochen werden.
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Die den Gesellschaftern durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorbehaltenen
Beschlüsse werden in der Generalversammlung oder durch schriftliche Abstimmung
gemäß § 34 GmbHG gefasst. Neben dieser allgemeinen Verantwortung hat die
Generalversammlung gemäß GmbHG insbesondere über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes sowie die
Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats zu beschließen.
Zudem unterliegen noch verschiedene im Gesellschaftsvertrag der IMG angeführte
Handlungen der Kompetenz der Gesellschafter. Dazu zählen folgende Geschäfte:
• Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, von Unternehmen und Betrieben
• Erwerb, Veräußerungen und Belastungen von Liegenschaften
• Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, es sei denn, die Aufnahme
solcher Fremdmittel ist im genehmigten Budget vorgesehen
Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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