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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.43

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Auch im Anhörungsverfahren zur Follow up – Einschau 2024 wurde dem Stadtrechnungshof bekannt gegeben, dass ein Internes Kontrollsystem (IKS) in Ausarbeitung sei und dem Aufsichtsrat bis spätestens Ende Juni 2025 vorgelegt werde.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wird in Zukunft entsprochen werden.

45

Auf dem Bankkonto 1 bestand ein Überziehungsrahmen in der Höhe von insgesamt
€ 72.680,00. Dieser Überziehungsrahmen wurde vor mehr als 20 Jahren auf dem
Geschäftskonto eingerichtet. Ein allfälliger Vertrag war nicht aktenkundig.
Die Gesellschaft hat hierfür eine Bereitstellungsgebühr von 1 % p.a. und einen
Verwaltungskostenbeitrag von 0,09 % p.a. zu bezahlen. Die jährlich verrechneten
Bereitstellungsgebühren betrugen durchschnittlich € 726,80. Als Verwaltungskostenbeitrag wurde dem Konto im Schnitt ein Betrag von € 261,68 pro Geschäftsjahr angelastet.
Die Kontrollabteilung empfahl zum einen aus Gründen der Beweislast, künftig eine
Vereinbarung bezüglich Überziehungsrahmen in Schriftform den Vorzug zu geben.
Zum anderen empfahl die Kontrollabteilung die Höhe des Überziehungsrahmens zu
prüfen und gegebenenfalls an die tatsächliche Liquiditätssituation der Innsbruck
Marketing GmbH anzupassen.
Dazu teilte die IMG mit, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung entsprochen
werde.
Im Anhörungsverfahren zur Follow up – Einschau 2023 wurde der Kontrollabteilung
mitgeteilt, dass im ersten Quartal 2024 der Empfehlung der Kontrollabteilung entsprochen werde.
Im Rahmen der aktuellen Follow up – Einschau 2024 teilte die Geschäftsführung
der IMG mit, dass der bestehende Überziehungsrahmen mit Jänner 2024 aufgehoben wurde.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.

46

Die Bediensteten der IMG waren kollektivvertraglich nicht erfasst. Kollektivverträge
regeln in Ergänzung zu den gesetzlichen Regelungen in erster Linie Rechte und
Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis. Davon sind
auch Regelungen hinsichtlich der Sonderzahlungen (Urlaubsgeld u. Weihnachtsremuneration sind gesetzlich nicht vorgesehen) oder die jährliche Valorisierung des
Monatsentgeltes betroffen.
Für die Gestaltung der Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der IMG gelten
grundsätzlich alle einschlägigen arbeitsvertragsrechtlichen Bundesgesetze, wie
Angestellten-, Arbeitszeit- und Urlaubsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und
inhaltlich das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz.
Auffallend war in diesem Zusammenhang für die Kontrollabteilung, dass Dienstverträge nur mit den Geschäftsführern durchgehend im Prüfungszeitraum abgeschlossen wurden. Mit den sonstigen Dienstnehmern der IMG wurden erst ab

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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