Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.44
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Textziffer
September 2022 schriftliche Dienstverträge unterfertigt. Zuvor waren die einzelvertraglichen Regelungen nicht in einem Dienstvertrag verschriftlicht worden.
Die Kontrollabteilung strich hierzu heraus, dass aus formaler Sicht in den Protokollen keine explizite Zustimmung seitens des Aufsichtsrates zu Dienstverträgen
oder deren Änderung dokumentiert wurde. Der Abschluss von Dienstverträgen ist
gemäß der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der IMG jedoch zustimmungsbedürftig.
Aufgrund der generellen Bevorzugung einer Verschriftlichung von Vereinbarungen
bzw. Verträgen, empfahl die Kontrollabteilung auch zukünftig sämtliche Dienstverträge schriftlich abzuschließen und vom Aufsichtsrat der IMG eine formale
Zustimmung entsprechend der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat einzuholen.
Im Anhörungsverfahren wurde zugesagt, der Empfehlung zu entsprechen. Im
Rahmen der Follow up – Einschau 2023 wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass
die Dienstverträge dem Aufsichtsrat vorgelegt werden.
In der Stellungnahme zur Follow up – Einschau 2024 hat die Gesellschaft den Stadtrechnungshof darüber informiert, dass die Erledigung im Jahr 2025 erfolgen werde.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wird in Zukunft entsprochen werden.
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Bei der Dienstnehmerin B, die im Juli 2020 mit einer Wochenarbeitszeit von 20
Stunden eingestellt wurde, war für die Kontrollabteilung die Höhe des Gehaltes
auffallend. Bezogen auf den Stundengehalt des seinerzeitigen Geschäftsführers
machte dies rd. 93,00 % aus. Ferner wurde der Dienstnehmerin ein Telefonentgelt
gewährt. Dieses Telefonentgelt wurde bei sämtlichen Sonderzahlungen im eingesehenen Abrechnungszeitraum berücksichtigt. Dieses Telefonentgelt stach auch bei
der Indexanpassung heraus, da es nicht angepasst wurde. Das sog. Telefonentgelt
wurde unverändert mit dem gleichen Eurobetrag in den eingesehenen Jahreslohnkonten (2020 bis 2022) bzw. den Gehaltsnachweisen des Jahres 2023 ausgewiesen.
Dies auch unabhängig von einer erhöhten Stundenanzahl, die in den erwähnten
Jahren zum Tragen kam. Ferner ist dieses Telefonentgelt im unterfertigten
Dienstvertrag vom 26.09.2022 (auf Basis von 40 Wochenstunden) nicht umfasst
bzw. waren auch in den übermittelten Unterlagen keine näheren (schriftlichen)
Erläuterungen vorhanden.
Die Kontrollabteilung regte daher an zu prüfen, inwieweit künftig diese Auszahlung
für das Telefonentgelt bei den Sonderzahlungen berücksichtigt werden soll. Des
Weiteren empfahl die Kontrollabteilung diese Position im Dienstvertrag aufzunehmen bzw. den Anspruch auf Telefonentgelt zu verschriftlichen.
Im Anhörungsverfahren wurde zugesagt, der Empfehlung zu entsprechen. Die
Nachfrage bezüglich des Umsetzungsstandes im Follow up 2023 ergab, dass
dieses Thema als Beilage zu den Dienstverträgen noch ausständig ist und den
Gremien (Aufsichtsrat und Generalversammlung) vorgelegt wird.
Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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