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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.53

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traditionelle Vorschreibung beibehalten worden. Mit Verlängerung des Vertragsverhältnisses werde dies entsprechend den Vorgaben der Kontrollabteilung angepasst und das gesamte Grundstück der Objektverrechnung zugeführt.
Im Rahmen der Follow up – Einschau teilte die IISG mit, dass man die Vorschreibung diesbezüglich an den neuen Vertrag angepasst habe. Dies konnte vom
Stadtrechnungshof anhand der hierzu übermittelten Kostenvorschreibung für das
Jahr 2024 plausibilisiert werden. Eine Nachverrechnung der Betriebskosten zu
Lasten der Stadtgemeinde erfolgte – laut telefonischer Auskunft der IISG – in
Abstimmung mit der MA IV aus budgetären Gründen nicht.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde aus erwähnten Gründen
teilweise entsprochen.

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Gemäß dem ersten Nachtrag vereinbarte die Stadt Innsbruck mit der Mieterin für
die Verwaltungstätigkeit der IISG einen jährlichen Pauschalbetrag iHv € 5,00.
Laut den vorliegenden Unterlagen schrieb die IISG der Mieterin den Verwaltungskostenbeitrag abweichend davon über den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2021
monatlich in voller Höhe vor – jährlich somit € 60,00 anstatt € 5,00.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG, im Rahmen der Verjährungsfrist eine
entsprechende Ausgleichszahlung zu prüfen und zukünftig auf eine vertragskonforme Vorschreibung des Verwaltungskostenbeitrages zu achten.
Im Rahmen der Follow up – Einschau teilte die IISG mit, dass die zu hoch vereinnahmten Verwaltungskostenbeiträge gutgeschrieben worden seien. Hierzu übermittelte die IISG einen Kontoauszug, auf dem die Gutschrift ersichtlich ist.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.

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Neben der zuvor behandelten Teilfläche gelangte im Betrachtungszeitraum auch
eine zweite Teilfläche des betreffenden Grundstückes im Ausmaß von 1.318 m² zur
Vermietung. Der zugrundeliegende Mietvertrag datierte mit 29.07.2005 und war
zunächst bis zum 31.12.2019 befristet.
Mit Nachtrag vom 09.03.2020 vereinbarten die Vertragsparteien eine Verlängerung
des Mietverhältnisses um zwei Jahre bis zum 31.12.2021. Die Höhe des monatlichen Mietzinses wurde mit € 1.714,00 festgelegt. Neben dem Mietzins hatte die
Mieterin die Betriebskosten, eine Grundsteuerpauschale von € 0,005 pro m² / Jahr
(jährlich € 6,59 bzw. monatlich € 0,55) sowie einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag von € 5,00 zu tragen. Alle übrigen Bestimmungen des zugrundeliegenden
Mietvertrages blieben unverändert aufrecht.
Mit einem zweiten Nachtrag vom 17.02.2022 erfolgte eine weitere Verlängerung um
zwei Jahre bis zum 31.12.2023. Der monatliche Mietzins wurde mit € 1.798,00
vereinbart. Hinzu kamen wiederum die anfallenden Betriebskosten, die Grundsteuerpauschale von € 0,005 pro m² / Jahr sowie ein monatlicher Verwaltungskostenbeitrag von € 2,50. Alle anderen Bestimmungen des zugrundeliegenden
Mietvertrages blieben weiterhin vollinhaltlich aufrecht.

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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