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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.55

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Anlässlich der Follow up – Einschau informierte die IISG den Stadtrechnungshof
darüber, dass die Verwaltungskosten gutgeschrieben worden seien. Eine Nachverrechnung der Betriebskosten zu Lasten der Stadtgemeinde erfolgte – laut telefonischer Auskunft der IISG – in Abstimmung mit der MA IV aus budgetären Gründen
nicht.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde aus erwähnten Gründen
teilweise entsprochen.
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71

Die Stadt Innsbruck war Eigentümerin eines Grundstückes im Gewerbe- und Industriegebiet Mühlau mit einer Gesamtfläche von 1.091 m². Dieses wurde mit Vertrag
vom 12.08.2020 für fünf Jahre als Park- und Lagerfläche an ein Unternehmen
vermietet. Der vereinbarte jährliche Mietzins betrug € 15.928,60. Dazu kamen ein
jährlicher Verwaltungskostenbeitrag von € 5,00 und eine Grundsteuerpauschale von
€ 0,005 pro m² / Jahr.

72

Im Rahmen der Einschau war unter anderem festzustellen, dass die IISG die vertraglich vereinbarte Grundsteuerpauschale von 2021 bis 2023 nicht vorgeschrieben
hat. Die Kontrollabteilung empfahl daher, den aufgezeigten Sachverhalt zu prüfen.
Im Rahmen der Follow up – Einschau teilte die IISG mit, dass die Nachverrechnung
zwischenzeitlich erfolgt sei und übermittelte hierzu einen entsprechenden Beleg.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.

73

Die Stadt Innsbruck war Eigentümerin eines Grundstückes im Gewerbe- und
Industriegebiet Hötting mit einer Fläche von 3.500 m², welches mit Vertrag vom
26.08.1988 einer Bestandnehmerin zur Errichtung eines Verkaufs- und Werkstättengebäudes überlassen wurde. Das Vertragsverhältnis begann am 01.04.1988 und
war unbefristet, wobei die Stadt Innsbruck ausdrücklich auf eine Kündigung des
Bestandverhältnisses vor dem 31.03.2038 verzichtet hat.
Als Bestandzins wurde ab dem Zeitpunkt der Baufertigstellung des Gebäudes,
spätestens jedoch ab 01.06.1989, ein wertgesicherter monatlicher Betrag von ATS
17.500,00 (€ 1.271,77) vereinbart. Darüber hinaus hat die Bestandnehmerin alle mit
dem Bestandgegenstand verbundenen Betriebs- und Bestandzinsnebenkosten
sowie die laufenden öffentlichen Abgaben zu tragen.
Mit Vereinbarung vom 29.01.2009 übertrugen die Vertragsparteien den Bestandvertrag mit Ablauf des 31.03.2010 auf eine neue Bestandnehmerin. Gleichzeitig
erfolgte rückwirkend mit 01.08.2008 eine Erhöhung des Bestandzinses um 25 %.
Ausgehend von den vorliegenden Verträgen stellte die Kontrollabteilung im Rahmen
der Einschau folgende Auffälligkeiten bzgl. der Verwaltungstätigkeit fest:

74

Gemäß der vertraglich vereinbarten Wertsicherungsklausel war der Bestandzins auf
der Grundlage des VPI 1986 wertgesichert. Als Anpassungsbasis diente die für den
Monat März 1988 verlautbarte Indexzahl. Für die Änderung war jene Indexzahl
maßgebend, die am jeweiligen Fälligkeitstermin zuletzt verlautbart war. Die Bezahlung des Bestandzinses hatte monatlich im Voraus jeweils bis spätestens 5. eines

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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