Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.62

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Die hierzu im Rahmen der Follow up – Einschau 2024 vom Stadtrechnungshof
vorgenommene Überprüfung des vom Gemeinderat in seiner Sondersitzung am
24.10.2024 beschlossenen Rechnungsabschlusses 2023 bestätigte die Umsetzung
der Empfehlung.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.

84

Die Neubewertungsrücklage auf der Passivseite der städtischen Vermögensrechnung wies zum 31.12.2023 eine Summe von rd. € 44,9 Mio. auf. Die Prüfung
der Plausibilität der einzelnen Bewertungsergebnisse hat gezeigt, dass der hierfür
deklarierten Buchungslogik entsprochen worden ist.
Der Stadtrechnungshof hat lediglich im Zusammenhang mit der Folgebewertung in
Bezug auf die Beteiligung Schlick 2000 Schizentrum AG empfohlen, infolge des
gerundeten Anteiles der Gebietskörperschaft deren Höhe zu überprüfen und
gegebenenfalls zu korrigieren. Hierzu verwies die MA IV auf ihre vom Stadtrechnungshof zuvor wiedergegebene Stellungnahme.
Die hierzu im Rahmen der Follow up – Einschau 2024 vom Stadtrechnungshof
vorgenommene Überprüfung des vom Gemeinderat in seiner Sondersitzung am
24.10.2024 beschlossenen Rechnungsabschlusses 2023 bestätigte die Umsetzung
der Empfehlung.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.

85

Bei der Durchsicht der unter B.I.2 ausgewiesenen Sachkonten stach hervor, dass
mit einem Betrag von € 7.920.140,81 mehr als die Hälfte der Forderungssumme der
gesamten Position auf das Sachkonto 233000 „Forderungen aus Gebühren“ entfiel.
Wie diesbezügliche Erhebungen ergaben, wurden auf diesem Sachkonto neben
Forderungen aus Verwaltungsabgaben und Gebühren auch Forderungen aus
Geldstrafen und Abschleppungen sowie die im Rahmen von Vollstreckungsverfahren vorgeschriebenen Vorauszahlungen für Ersatzvornahmen erfasst.
Abweichend davon waren gemäß dem Kontierungsleitfaden zur VRV offene Forderungen aus Geldstrafen mangels Zuordenbarkeit zu einem spezifischeren Gliederungspunkt als sonstige Forderungen zu qualifizieren und je nach Fristigkeit und
Empfänger im Vermögenshaushalt entsprechend auszuweisen. Im Hinblick auf die
Definition des Begriffes „Abgaben" war aus Sicht des Stadtrechnungshofes auch die
Zuordnung der Forderungen aus Abschleppungen und Ersatzvornahmen zu hinterfragen.

86

Sinngemäß galt dies auch für die am Sachkonto 233811 gebuchten und dadurch
ebenfalls im Vermögenshaushalt unter B.I.2 ausgewiesenen Forderungen aus der
Gewährung von Haushaltsgründungsdarlehen. Darlehen an private Haushalte
waren nach dem Kontierungsleitfaden nämlich auf dem Sachkonto 246000 zu
verbuchen und damit im Vermögenshaushalt unter A.V.2 „Langfristige Forderungen
aus gewährten Darlehen“ auszuweisen.

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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