Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.79
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Zur Follow up – Einschau 2024 wies die Fachdienststelle gegenüber dem Stadtrechnungshof nach, dass im Jahr 2024 schriftliche, beiderseits unterzeichnete Verträge zur Ausfertigung gelangten.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.
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Zudem bestanden im Jahr 2022 mit zwei Unternehmungen Medienkooperationen.
Eine Medienkooperation war im Wege eines schriftlichen allseits unterfertigten Vertrages dokumentiert. Dieser Vertrag gelangte auf Seiten der Stadt Innsbruck durch
die für das Projekt Innsbruck liest 2022 zuständige Mitarbeiterin zur Unterzeichnung.
Die Kontrollabteilung erwähnte aus formaler Sicht, dass der Abschluss von Verträgen im Rahmen der vom Gemeinderat genehmigten mittel nach den maßgeblichen
stadtrechtlichen Bestimmungen eines Beschlusses des Stadtsenates bedarf. Auch
für die Unterzeichnung von Vertragsurkunden war nach § 42 Abs. 2 dritter Satz IStR
eine separate Ermächtigung einzuholen.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Referat Stadtbibliothek der MA V, künftig die
Formalerfordernisse in Bezug auf die Einholung eines Stadtsenatsbeschlusses
sowie die Unterzeichnung von Urkunden zu beachten. Falls das von der Fachdienststelle als zweckdienlich erachtet wird, war eine Unterzeichnungsberechtigung für
Verwaltungsbedienstete der MA V im Sinne von § 42 Abs. 2 dritter Satz IStR
anzudenken. Die Fachdienststelle wies in der damaligen Stellungnahme darauf hin,
dass für das Projekt Innsbruck liest 2024 ein entsprechender Stadtsenatsbeschluss
erwirkt worden sei.
Zur Follow up – Einschau 2024 legte die Fachdienststelle den maßgeblichen Stadtsenatsbeschluss vom 10.01.2024 vor. Im Rahmen dieses Beschlusses holte die
Fachdienststelle auch die Berechtigung zur Unterzeichnung von Vertragsdokumenten nach § 42 Abs. 2 dritter Satz IStR ein.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.
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Zu beiden Medienkooperationen war festzustellen, dass diese als „Gegengeschäft“
zur Abwicklung gelangten. Dies in der Weise, als die Kooperationspartner Medienleistungen gegen eine bestimmte Anzahl von Büchern und definierte Werbeleistungen vereinbarten. Wie die Prüfung der buchhalterischen Abwicklung der Medienkooperationen des Jahres 2022 zeigte, kam es zu keinen separaten Geldflüssen.
Vielmehr erfolgte die Begleichung der jeweils fakturierten Beträge durch Verrechnung über das Einnahmenkonto 829000 – Sonstige Erträge.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Referat Stadtbibliothek der MA V, derartige Fälle
im städtischen Rechnungsabschluss künftig entsprechend den Bestimmungen der
VRV 2015 ungekürzt einnahmen- und ausgabenseitig (Saldierungsverbot) zu dokumentieren. Die Fachdienststelle kündigte in der Stellungnahme an, die Empfehlung
der Kontrollabteilung ab dem Jahr 2024 umzusetzen.
Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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