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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.81

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an das Referat Stadtbibliothek. Im Hinblick auf diese privatrechtliche Vereinbarung
war ein separater Beschluss des Stadtsenates nicht festzustellen. Aus formaler
Sicht machte die Kontrollabteilung weiters auf die Bestimmungen zur Unterzeichnung von Urkunden, mit denen die Stadt privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, nach § 42 Abs. 2 IStR aufmerksam.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Referat Stadtbibliothek der MA V, in künftig ähnlich gelagerten Fällen die stadtrechtlichen Formalerfordernisse in Bezug auf die Notwendigkeit eines Stadtsenatsbeschlusses sowie die Unterzeichnung von Urkunden
zu beachten. Die Fachdienststelle kündigte in der damaligen Stellungnahme an, die
Empfehlungen bei der anstehenden Vertragsverlängerung per 01.10.2024 umzusetzen.
Zur Follow up – Einschau 2024 stellte die Fachdienststelle dem Stadtrechnungshof
den eingeholten Beschluss des Stadtsenates vom 09.10.2024 sowie die zugehörige
stadtrechtlich ordnungsgemäß unterfertigte Kooperationsvereinbarung bereit.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.

122

Der Leiter des Amtes für Informationstechnologie und Kommunikationstechnik der
MA I ordnete am 15.11.2022 die Bezahlung der jährlichen Bankomatgebühren der
Stadtbibliothek und des Meldeamtes an. Die Kontrollabteilung stellte dabei eine
zwischen den beiden Dienststellen wohl irrtümlich fehlerhaft vorgenommene Aufteilung fest.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Informationstechnologie und Kommunikationstechnik der MA I, künftig erhöhtes Augenmerk auf die korrekte Zuweisung
und Verbuchung der Bankomatgebühren zu legen. Die betroffene Fachdienststelle
bestätigte in der damaligen Stellungnahme die künftige Umsetzung der Empfehlung.
Zur Follow up – Einschau 2024 überzeugte sich der Stadtrechnungshof durch Einsichtnahme in das städtische Buchführungssystem von der Empfehlungsumsetzung
in den Jahren 2023 und 2024.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.

123

Für die Stadtbibliothek war von der Stadt Innsbruck ein Tourismusförderungsbeitrag
zu bezahlen. Dieser belief sich für das Jahr 2020 gemäß Bescheid vom 30.11.2022
auf € 195,90. Die Kontrollabteilung stellte fest, dass die Berechnung dieses Pflichtbeitrages auf Basis eines beitragspflichtigen Umsatzes von € 127.230,00 für das
Jahr 2020 erfolgte. Sie merkte kritisch an, dass dabei mehrere als Erträge verbuchte
Einzahlungen aus ihrer Sicht nicht der Beitragspflicht in Bezug auf den Tourismusbeitrag unterlagen.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Rechnungswesen der MA IV, künftig der
korrekten Meldung/Erklärung der beitragspflichtigen Umsätze von betroffenen
Dienststellen betreffend den Tourismusbeitrag erhöhtes Augenmerk zuzuwenden.
Dabei wohlwissend, dass die finanziellen Auswirkungen zu diesem Bereich lediglich
marginal sind. Die Fachdienststelle sagte in der damals abgegebenen Stellungnahme zu, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen.

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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