Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.86
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Textziffer
Das Amt für Personalwesen der MA I teilte im Rahmen des Anhörungsverfahrens
mit, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen. Künftig werde der entsprechende Passus in den einzelvertraglichen Zustimmungserklärungen angepasst.
Im Rahmen der Stellungnahme zur aktuellen Follow up – Einschau 2024 informierte
das Amt für Personalwesen den Stadtrechnungshof darüber, dass die einzelvertraglichen Zustimmungserklärungen entsprechend angepasst wurden. Künftig findet
sich in den Erklärungen kein Hinweis mehr auf ein Verbot der Nebenbeschäftigung.
Als Nachweis wurde dem Stadtrechnungshof ein entsprechendes Schreiben übermittelt.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde
i entsprochen.
chen.
129
Entsprechend dem I-VBG darf die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
Über diese Höchstgrenze hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des
Vertragsbediensteten zulässig. Die regelmäßige Wochendienstzeit eines städtischen Vertragsbediensteten betrug 40 Stunden.
Die Kontrollabteilung wies in diesem Kontext darauf hin, dass die betreffenden
Bediensteten des Tagdienstes keine Zustimmungserklärung zur individuellen
Arbeitszeit im Branddienst der Berufsfeuerwehr Innsbruck („opting-out-Regelung“)
unterfertigt haben. Somit galten die (Schutz-)Bestimmungen des I-VBG bezüglich
Höchstgrenzen der Dienstzeit.
Bei Durchsicht der elektronischen Zeiterfassungskarten der betreffenden Bediensteten des Tagdienstes waren für die Kontrollabteilung beachtenswerte Wochendienstzeitsalden erkennbar. So konstatierte die Kontrollabteilung fallweise wöchentlich geleistete Arbeitszeiten von 60 Stunden und mehr.
Infolge dieser außergewöhnlich hohen Anzahl an Wochendienststunden hat die
Kontrollabteilung eine Durchrechnung der Wochendienstzeit gemäß des im I-VBG
festgeschriebenen Zeitraumes durchgeführt. Hierbei ermittelte die Kontrollabteilung
mehrmals eine durchschnittlich wöchentliche Normalarbeitszeit von mehr als
50 Stunden bzw. lag diese im mehrwöchigen Beobachtungszeitraum des Öfteren
sehr nahe an der Höchstgrenze.
Angesichts des vorstehend aufgezeigten Sachverhaltes regte die Kontrollabteilung
aus Gründen einer allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beim Amt Berufsfeuerwehr der MA III an, die dargelegten dienstrechtlichen Fragestellungen, vor
allem die gesetzmäßigen Höchstgrenzen der Dienstzeit und Ruhezeiten mit dem
Amt für Personalwesen der MA I zu prüfen und zu klären. Gegebenenfalls war
künftig auf die Einhaltung dieser Schutzbestimmungen erhöhte Aufmerksamkeit zu
legen.
Im Anhörungsverfahren teilte das Amt für Personalwesen der MA I mit, im Sinne der
Fürsorgepflicht der Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen.
Des Weiteren regte die Kontrollabteilung beim Amt Berufsfeuerwehr der MA III an,
die derzeitige Handhabung ausgebildete Offiziere sowohl im Tagdienst (Normaldienstplan) als auch im 24-Stunden-Einsatzdienst (Schichtdienstplan) einzusetzen,
auf ihre Zweckdienlichkeit zu prüfen. Dies insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl
Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
67