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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.87

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Textziffer

an Schichtdiensten und damit einhergehend auf den außerordentlichen Aufbau von
Zeitguthaben und in weiterer Folge auf die Auszahlung umfangreicher Überstunden.
Das Amt Berufsfeuerwehr der MA III sicherte im Zuge der abgegebenen Stellungnahme zu, der Anregung der Kontrollabteilung nachzukommen.
Im Rahmen der Follow up – Einschau 2024 teilte das Amt Berufsfeuerwehr mit, dass
in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Personalwesen und der Personalvertretung an der Umsetzung der Empfehlung des Stadtrechnungshofes mit hoher
Priorität gearbeitet werde.
Der
Empfehlung des Stadtrechnungshofes wird in Zukunft entsprochen werden.
a

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Drei Offiziere im Tagdienst mit einer vertraglich vereinbarten Überstundenpauschale
versahen mehrmals monatlich 24-Stunden-Branddienste. Bei diesen Dienstnehmern handelte es sich um sogenannte „24/7“ Anwender. Diese Personen können
aus dienstlichen Gründen auch außerhalb der Rahmendienstzeit (zwischen 20:00
und 07:00 Uhr) sowie samstags, sonntags und feiertags eigenständig saldenwirksame Buchungen in der elektronischen Zeiterfassung durchführen.
Die Kontrollabteilung merkte hierzu an, dass in der elektronischen Zeiterfassung
keine Unterscheidung hinsichtlich der Höhe der Zuschläge für die erbrachten
Überstunden hinterlegt war. Geleistete Überstunden an Sonn- und Feiertagen
werden gleich gewertet wie Überstunden innerhalb der Rahmendienstzeit. Dies
führte in der Praxis dazu, dass allfällige Überstunden mit einem höheren Zuschlag
gemäß der städtischen Nebengebührenverordnung nicht zur Auszahlung gelangten.
Eine stichprobenartige Einschau in die übermittelten Mitarbeiter-Zeiterfassungskarten führte zum Ergebnis, dass die erwähnten Offiziere des Tagdienstes vereinzelt
auch außerhalb der Rahmendienstzeit, beispielsweise an Sonn- und Feiertagen
sowie in der Nacht arbeiteten.
Der städtischen Nebengebührenverordnung zufolge waren für Werktagsüberstunden nach 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr und für Sonn- und Feiertagsüberstunden bis
20:00 Uhr ein Zuschlag von 100 % und für Sonn- und Feiertagsüberstunden nach
20:00 Uhr ein Zuschlag von 200 % zu verrechnen.
Das Ausmaß der durch die Pauschale abgedeckten Überstunden ergibt sich rechnerisch im Rahmen einer Deckungsprüfung. Sind die geleisteten Überstunden nicht
durch die Pauschale abgedeckt, so hat der Bedienstete einen Nachzahlungsanspruch auf Vergütung dieser weiteren erbrachten Mehrleistungen samt den
entsprechenden Zuschlägen. Aus Sicht der Kontrollabteilung ist es die Aufgabe des
Dienstgebers zu überprüfen, ob die erbrachten Überstunden durch die Überstundenpauschale tatsächlich abgedeckt waren.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen der MA I, künftig bei den
besagten Offizieren im Tagdienst mit vereinbarten Überstundenpauschalen, welche
sog. „24/7“ Anwender waren, verstärkt auf die Lage der Überstunden (bzw. deren
Zuschlag) zu achten und die Zuschläge gemäß der städtischen Nebengebührenverordnung zu berücksichtigen.
Das Amt für Personalwesen der MA I sicherte im Zuge der abgegebenen Stellungnahme zu, der Empfehlung der Kontrollabteilung nachzukommen.

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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