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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.91

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war bei der Abrechnung dieser pauschalen Mehrleistung dem Überstundengrundlohn und dem 50 %-igen Überstundenzuschlag eine falsche Bemessungsgrundlage
zugrunde gelegt worden. Weder die Feuerwehrzulage noch die Dienstgradzulage
wurden als besondere Zulage gemäß der Verordnung des Gemeinderates der
Landeshauptstadt Innsbruck vom 25.06.2020 berücksichtigt.
Laut städtischer Nebengebührenverordnung bestand die Bemessungsgrundlage
aus dem Monatsgehalt und den besonderen ruhegenussfähigen Zulagen nach den
Bestimmungen des I-GBG und des Gehaltsgesetzes.
Ergänzend merkte die Kontrollabteilung an, dass einem Vertragsbediensteten
gemäß I-VBG das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gebührten. Soweit in diesem
Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen waren, waren die
Verwaltungsdienstzulage, die Allgemeine Zulage, die Ergänzungszulage, die Leiterzulage, die besonderen Zulagen und die Dienstzulage dem Monatsentgelt zuzuzählen. Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz bestimmte ebenfalls, dass
besondere Zulagen in den Fällen, in denen Ansprüche nach dem Gehalt zu
bemessen waren, als Teil des Gehaltes galten und dessen rechtliches Schicksal
teilten.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen der MA I, den aufgezeigten Sachverhalt zu prüfen und zu klären. Gegebenenfalls war eine Nachzahlung
der abgerechneten Überstunden basierend auf einem neu zu bemessenden
Monatsentgelt (einschließlich der Feuerwehr- und der Dienstgradzulage als
besondere Zulagen) im Rahmen der Verjährungsfrist für alle Bediensteten der
Berufsfeuerwehr der MA III, durchzuführen.
Im Anhörungsverfahren sagte das Amt für Personalwesen der MA I zu, der
Empfehlung der Kontrollabteilung nachzugehen.
Zur aktuellen Follow up – Einschau 2024 informierte das Amt für Personalwesen
darüber, dass der Empfehlung des Stadtrechnungshofes bezüglich der fehlerhaften
Bemessungsgrundlage im Zusammenhang mit den Überstunden vollinhaltlich
entsprochen wurde. Die Bemessungsgrundlage wurde angepasst und an sämtliche
betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wurden unter Berücksichtigung der
Verjährungsbestimmungen Nachzahlungen geleistet.
Der
Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.
a

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Bei einem Abgleich der von den Bediensteten der Berufsfeuerwehr geführten
Dienstgrade (Amtstitel) und der tatsächlich ausbezahlten Dienstgradzulagen des
Jahres 2023 stellte die Kontrollabteilung fest, dass in Einzelfällen keine Übereinstimmung gegeben war. Die Kontrollabteilung wies ausdrücklich darauf hin, dass
diese Feuerwehrleute jedenfalls eine ihrer Beförderung bzw. Dienstgradverleihung
entsprechende Dienstgradzulage erhielten. Allerdings wurden die vom Bürgermeister verliehenen Amtstitel (Dienstgrade) bei den allgemeinen Personaldaten in
der städtischen Personalverwaltung unzutreffend geführt. Beispielsweise Oberlöschmeister anstatt Brandmeister oder anstelle Brandadjunkt Brandassistent.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt Berufsfeuerwehr, in Abstimmung mit dem
Amt für Personalwesen, diesen Sachverhalt formell zu prüfen und gegebenenfalls
an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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