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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.94

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96 Urlaubsstunden dazu. Somit betrug der maximale Gesamtanspruch auf Erholungsurlaub bei der BFI 24 Schichtdienste. Das waren rechnerisch 576 Urlaubsstunden (24 Schichtdienste x 24 h) oder 9,60 Urlaubswochen (576 h / 60 Wochenstunden). Urlaubsschichten waren nur jeden zweiten Kalendertag im Dienstplan
einzutragen.
Die Kontrollabteilung merkte hierzu an, dass die Feuerwehrleute im Allgemeinen
dem Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz (Vertragsbedienstete) bzw. dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz (Beamte) unterlagen. Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes eines städtischen Vertragsbediensteten betrug bis zum
vollendeten 43. Lebensjahr 200 Dienststunden und ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Dienststunden. Gesetzliche Sonderbestimmungen für im Feuerwehrdienst
tätige Dienstnehmer bezüglich Erholungsurlaub waren der Kontrollabteilung nicht
bekannt.
Verbindliche schriftliche Unterlagen bzw. Ausführungen in Bezug auf den jährlichen
Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von 20 bzw. 24 Urlaubsschichten (480
Stunden bzw. 576 Stunden) für jeden im Branddienst Beschäftigten waren weder
bei der Berufsfeuerwehr Innsbruck noch beim Amt für Personalwesen im Detail
aktenkundig. Die BFI übermittelte der Kontrollabteilung mögliche Berechnungsvarianten für einen damaligen Ansatz an Anspruch an Jahresurlaub aus heutiger
Sicht.
In diesem Kontext machte die Kontrollabteilung darauf aufmerksam, dass die im
Branddienst beschäftigten Bediensteten eine Mehrleistungsvergütung („branddienstbezogene Zulage“) erhalten, mit welcher u.a. pauschal Sonn- und Feiertage
finanziell abgegolten werden.
Nach Einschätzung der Kontrollabteilung war das Ausmaß des jährlichen Urlaubsanspruches im Vergleich zu den übrigen städtischen Dienstnehmern (Vertragsbedienstete), die dem I-VBG unterlagen, großzügig bemessen und bedurfte einer
dienstrechtlichen Überprüfung gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Aus diesem Grund empfahl die Kontrollabteilung dem Amt Berufsfeuerwehr der
MA III, diesen Sachverhalt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personalwesen der
MA I zu prüfen und zu klären. Aus Sicht der Kontrollabteilung waren diese spezifischen Urlaubsregularien der im Branddienst beschäftigten Feuerwehrleute jedenfalls zu verschriftlichen und ein diesbezüglicher Beschluss des Stadtsenates herbeizuführen.
Das Amt Berufsfeuerwehr der MA III hatte im Zuge des Anhörungsverfahrens
mitgeteilt, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen.
Im Rahmen der Follow up – Einschau 2024 teilte das Amt Berufsfeuerwehr mit, dass
in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Personalwesen und der Personalvertretung an der Umsetzung der Empfehlung des Stadtrechnungshofes mit hoher
Priorität gearbeitet werde.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wird in Zukunft entsprochen werden.

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Des Weiteren werden für die Ermittlung der jährlich zu leistenden Real-Schichten
auch Urlaubsschichten aus den Vorjahren („qualitative Urlaubsmitnahme“) sofort in
Abzug gebracht.

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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