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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.95

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Diese individuelle Regelung resultierte aus dem damaligen Ergebnis der Verhandlungen mit dem Leiter der Berufsfeuerwehr Innsbruck, mit der Personalvertretung
und dem früheren Vorstand des Amtes für Personalwesen aus dem Jahr 2017
(„Berufsfeuerwehr Innsbruck, Abschluss der Verhandlungen, Ergebnisvorschlag“).
Darin wurde u.a. festgehalten, dass nicht konsumierter Jahresurlaub bedingt durch
Krankenstand als zusätzliche qualitative Urlaubsmitnahme zu berücksichtigen war.
Im Rahmen der Recherchen zeigte sich, dass die Berufsfeuerwehr Innsbruck für die
Berechnung einer „qualitativen Urlaubsmitnahme“ folgende Werte – Krankenstandschichten, nicht in Anspruch genommene Urlaubsschichten und gegebenenfalls
geleistete Mehrschichten – erhob und gewichtete. Jener Wert mit der niedrigsten
Anzahl an Schichten wird sodann als qualitativer Urlaubsübertrag ins nächste
Kalenderjahr mitgenommen. Diese qualitative Urlaubsmitnahme wird zum Erholungsurlaubsanspruch des Folgejahres hinzugezählt und dann zur Gänze vom SollWert (130 Schichtdienste) abgezogen.
Im Zuge der stichprobenartigen Einschau in die Schichtenabrechnungen der Einsatzkräfte konstatierte die Kontrollabteilung, dass rd. 81 % der betreffenden
Dienstnehmer beinahe ein Viertel der ihnen zustehenden Urlaubsschichten nicht in
Anspruch nahmen.
Eine inhaltliche Verknüpfung zwischen Erholungsurlaub und Krankenstand war aus
Sicht der Kontrollabteilung nicht geboten. Die Kontrollabteilung rief an dieser Stelle
nochmals in Erinnerung, dass der gesamte jährliche Erholungsurlaubsanspruch im
Ausmaß von 20 bzw. 24 Schichtdiensten bereits bei der Berechnung des RealSchichtensolls vollständig eingerechnet wurde. Des Weiteren wird ein allfälliger
unterjähriger Krankenstand in 24-Stundendienste umgerechnet und als geleisteter
Branddienst angerechnet.
Nach dem I-VBG verfiel der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr
folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes
bis zu dem genannten Zeitpunkt beispielsweise aus dienstlichen Gründen, aufgrund
einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall nicht möglich, so verfiel der
Anspruch auf Urlaub erst mit dem Ablauf des diesem Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres.
Im Zuge der Einschau in die zur Verfügung gestellten Schichtenabrechnungsblätter
konstatierte die Kontrollabteilung ferner, dass mehrere Feuerwehrleute ohne
Krankenstandstage erhebliche Resturlaubsschichten aufwiesen. Beispielsweise bis
zu 11 Urlaubsschichten.
Die Kontrollabteilung empfahl der Berufsfeuerwehr der MA III in Kooperation mit
dem Amt für Personalwesen der MA I, diese gemäß dem seinerzeitigen Verhandlungsergebnis für die Berufsfeuerwehr charakteristische Bestimmung zu prüfen und
zu klären.
Im Rahmen der Follow up – Einschau 2024 teilte das Amt Berufsfeuerwehr mit, dass
in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Personalwesen und der Personalvertretung an der Umsetzung der Empfehlung des Stadtrechnungshofes mit hoher
Priorität gearbeitet werde.
werden.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wird in Zukunft entsprochenı werden.

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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