Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 08-Protokoll-19-07-2019-Tag2.pdf

- S.8

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1.

Zulässigkeit von Ton- und Bildaufnahmen

Bgm. Willi: Laut § 25 Abs. 1 Stadtrecht der
Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) hat der
Gemeinderat die Zulässigkeit von Ton- und
Bildaufnahmen zu beschließen.
Beschluss (einstimmig):
Die Aufnahmen von Ton und Bild werden
genehmigt.
2.

Mag.a Placheta Antonella und
DI Höck Christian (beide "Für
Innsbruck" {FI}), Angelobung

Die Anwesenden erheben sich von ihren
Sitzen.
Nach Verlesung der Gelöbnisformel nach
§ 12 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) leisten die Ersatzmitglieder des Gemeinderates, Mag.a Antonella
Placheta und DI Christian Höck, beide "Für
Innsbruck" (FI), mit den Worten "Ich gelobe"
das Gelöbnis in die Hand des Bürgermeisters.
GR Mag. Krackl referiert die Anträge des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom 04.07.2019 und
17.07.2019:
3.

MagIbk/28193/SP-BB-PR/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. PR-B27, Pradl, Bereich
zwischen Premstraße und Kaufmannstraße östlich des Wetterherrenweges sowie Premstraße 21
bis 31 und 24, 26, Schullernstraße 12 und 5 bis 21, Kaufmannstraße 2, 16a bis 34 und 40 (als
Änderung des Bebauungsplanes
Nr. PR-B24), gemäß § 56 Abs. 1
und 2 TROG 2016

GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
04.07.2019:

Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. PR-B27, Pradl, Bereich zwischen Premstraße und Kaufmannstraße östlich des
Wetterherrenweges sowie Premstraße 21
bis 31 und 24, 26, Schullernstraße 12 und
5 bis 21, Kaufmannstraße 2, 16a bis 34 und
40 (als Änderung des Bebauungsplanes
Nr. PR-B24), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG 2016
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
4.

MagIbk/28056/SP-BB-HW/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HW-B22, Hötting-West,
Bereich Vögelebichl 25 bis 38,
Lohbachufer 1 und 3 sowie Kranebitter Allee 94 und 94a (als Änderung der Bebauungspläne Nr. HWB16 und Nr. HW-B19), gemäß § 56
Abs. 1 und 2 TROG 2016

GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
04.07.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. HW-B22, Hötting West, Bereich Vögelebichl 25 bis 38, Lohbachufer 1 und 3 sowie
Kranebitter Allee 94 und 94a (als Änderung
der Bebauungspläne Nr. HW-B16 und
Nr. HW-B19), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG 2016
der Beschluss über die dem Entwurf ent-

GR-Sitzung 19.07.2019 (Fortsetzung der am 18.07.2019 vertagten Sitzung)