Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 08-Protokoll-19-07-2019-Tag2.pdf
- S.10
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Mehrheitsbeschluss (gegen ALI):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
04.07.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. WI-B32, Wilten, Bereich Leopoldstraße 7 und 9, Heiliggeiststraße 1b (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. WI-B2),
gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016, wird
beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 Abs. 1 lit. a
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser
Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden Widmungen außer Kraft.
8.
MagIbk/28218/SP-BB-SM/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. SM-B18, Sieglanger-Mentlberg, Bereich Waldstraße 37, 39
und 41 und Felseckstraße 13 bis
17a bis c und 29 a bis c (als Änderung des Bebauungsplanes
Nr. SM-B8), gemäß § 56 Abs. 1
und 2 TROG 2016
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (bei Stimmenthaltung
GR Schultze, einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
04.07.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. SM-B18, Sieglanger-Mentlberg, Bereich
Waldstraße 37, 39 und 41 und Felseckstraße 15 bis 17a bis c und 29a bis c (als
Änderung des Bebauungsplanes Nr. SMB8), gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016,
wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG 2016
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
9.
MagIbk/28168/ SP-FW-IN/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F29, Innenstadt, Herzog-Friedrich-Straße 31 (als Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. 80/et), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2016
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
04.07.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. IN-F29, Innenstadt, Bereich Herzog-Friedrich-Straße 31 (als Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. 80/et), gemäß § 36 Abs. 2 TROG 2016,
wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 Abs. 1 lit. a
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser
Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer
Kraft.
GR-Sitzung 19.07.2019 (Fortsetzung der am 18.07.2019 vertagten Sitzung)